Artikel 14 Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL IV TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 14 Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
Rückverweise
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland, die solidarische Aktivitäten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Einrichtungen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können.
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