Artikel 17 Durchführende Stellen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 17 Durchführende Stellen
Rückverweise
Diese Verordnung wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:
a) von der Kommission auf Unionsebene;
b) von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern.
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