BundesrechtInternationale VerträgeWaffenhandelsvertragArt. 1

Art. 1Ziel und Zweck

In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date

Ziel dieses Vertrags ist es,

die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;

den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;

menschliches Leid zu mindern;

Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.

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