(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
(4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.
(5) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.
(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
1. „Habitat-Richtlinie “ die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;
2. „Vogelschutz-Richtlinie“ die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
3. „natürlicher Lebensraum“ durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete;
4. „Habitat einer Art“ durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;
5. „Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
6. „Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie;
7. „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;
8. „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten;
9. „Prioritäre Arten“ die im Anhang II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
10. „Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können;
11. „Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;
12. „Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie);
13. „Exemplar“ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen IV und V der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.
(10) Im Sinn dieses Gesetzes sind ferner:
1. „RED III-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
2. „Erneuerbare Energie“ die Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
3. „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage,
4. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.
(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 48 § 48
…Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen…
§ 43 § 43
…wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen. (3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert…
§ 30 § 30
…schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die…
§ 14 § 14
…Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“). (3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer…