LandesrechtTirolLandesesetzeDurchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur

Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur

In Kraft seit 30. November 2018
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:

a) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, S. 35,

b) der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. 2014 Nr. L 150, S. 59,

c) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. 2015 Nr. L 275, S. 4,

d) der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. 2016 Nr. L 200, S. 1,

e) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1;

f) Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1,

g) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347, S. 671,

h) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58, S. 1,

i) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561, ABl. Nr. L 58, S. 60.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

2. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

§ 2 § 2

§ 2 Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen, Betretungs- und Auskunftsrechte, Verfall

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Tirol vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan); in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Tirol verhindert werden soll.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Tirol weit verbreitet sind, festlegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn sich diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,

a) ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder

b) ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.

Im Fall der lit. a können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinn der Art. 7, 13, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.

(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen Organen zum Zweck amtlicher Erhebungen, zu Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungszwecken, insbesondere auch im Interesse der Erstellung eines Aktionsplans und der Durchführung von Managementmaßnahmen, ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(8) Exemplare von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, können nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.

§ 3 § 3

§ 3 Behörden

Behörde nach diesem Abschnitt ist:

a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12, 13, 14, 17 bis 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,

b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 4.

§ 4 § 4

§ 4 Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen die im § 3 lit. a angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen oder aufgrund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 7, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen oder die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

3. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866

§ 5 § 5

§ 5 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen, Betretungs- und Auskunftsrechte

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

a) dem Nutzer nach Maßgabe des ersten UAbs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder

b) nach Maßgabe des zweiten UAbs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie sich als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.

(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Räumlichkeiten oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben im Sinn der Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Z 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 den behördlichen Organen zum Zweck der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Abs. 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken oder Räumlichkeiten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

§ 6 § 6

§ 6 Behörden

Behörde nach diesem Abschnitt ist:

a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung

1. der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie

2. der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866;

soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäischen Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten,

b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 7.

§ 7 § 7

§ 7 Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, die in § 6 lit. a angeführten weiteren Bestimmungen der dort genannten Verordnungen sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren oder Auskunft zu erteilen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

4. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1191

§ 8 § 8

§ 8 Zentralbehörde

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde

a) für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und weiters

b) für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten

in Bezug auf Urkunden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, oder der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt worden sind.

5. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625

§ 9 § 9

§ 9 Informationsübermittlung und Verordnungsermächtigung

(1) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten nach Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zur Verordnung (EU) 2017/625 und zu den Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere zur Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/625 oder zur Benennung amtlicher Laboratorien nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625, zu treffen.

§ 10 § 10

§ 10 Behörden

(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist

a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 11.

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a generell oder im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

§ 11 § 11

§ 11 Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Vollziehung des Landes beziehen, und gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund dieser Bestimmungen sowie das Verhindern der Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinn der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

6. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU

§ 12 § 12

§ 12 Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

a) im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

b) im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden zu koordinieren; insbesondere sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

7. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274

§ 13 § 13

§ 13 Überwachungsbefugnisse, Pflichten der Weinbautreibenden

(1) Die Landesregierung kann zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Flächen, der Pflanzrechte, der Sorten oder der Eigentumsverhältnisse verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen lassen. Zu Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer, der AMA sowie der Bezirksverwaltungsbehörde beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen nach Abs. 1 die geforderten Auskünfte zu erteilen und die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

§ 14 § 14

§ 14 Weinbaukataster

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen des Landes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Landesregierung ist die katasterführende Stelle.

(2) Die Landesregierung kann die AMA nach § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2020, mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen.

(3) Jeder Weinbautreibende hat jährlich im Weg des Sammelantrags „Mehrfachantrag Flächen“ nach § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2021, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.

(4) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene Online-Formular der AMA zu verwenden.

(5) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem Online-Formular nicht selbst erstatten, können diese Meldung im Wege Landwirtschaftskammer einbringen. Diese hat die Weinbautreibenden bei der Meldung zu unterstützen.

§ 15 § 15

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Führung des Weinbaukatasters erforderlich sind:

a) Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Eigentümers der Weingartenfläche,

b) Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n).

(3) Personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters dürfen übermittelt werden:

a) an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Landwirtschaftskammer zum Zweck der Unterstützung der Weinbautreibenden nach § 14 Abs. 5 und an die AMA zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System oder zum Zweck der Führung des Weinbaukatasters nach § 14 Abs. 2 und

b) an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundeskellereiinspektion zur Vollziehung des Weingesetzes 2009.

(4) Wird die AMA nach § 14 Abs. 2 mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragt, so übt sie die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 16 § 16

§ 16 Behörde

Behörde nach diesem Abschnitt ist:

a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung:

1. der Art. 62, 63, 64, 66 und 71 der Verordnung (EU) 1308/2013,

2. der Art. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und

3. der Art. 2 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274,

soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,

b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 17.

§ 17 § 17

§ 17 Strafbestimmungen

(1) Wer die nach § 13 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer seiner Meldepflicht nach § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer Pflanzungen entgegen unmittelbar anwendbarer Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Weinbau vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Wer sonstige Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 1308/2013, der Verordnung (EU) 2018/273 oder der Verordnung (EU) 2018/274 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Weinbau verletzt, begeht, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 18 § 18

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, LGBl. Nr. 9/2016, außer Kraft.