§ 8 Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen — ElWG
(1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.
§ 8 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 8 Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
…2. Teil Organisation des Elektrizitätsmarktes 1. Hauptstück Regelblock und Regelzonen § 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs…
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