Art. 12 Übergangsbestimmung
Art. 12 Übergangsbestimmung — MedienG
Art. 12 Übergangsbestimmung — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 130/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40023738
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
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