(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
a) Rindern und Büffeln,
b) Schweinen,
c) Schafen und Ziegen sowie
d) Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht geregelt.
(3) Ziele dieses Gesetzes sind:
a) die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
b) die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
c) zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
d) die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
§ 18 TTZG 2019 · TTZG 2019 · Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler
§ 18 Verordnungen
…1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. …
§ 14 Förderung durch das Land Tirol
…4. Abschnitt Förderung Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.…