(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist
a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 11.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a generell oder im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
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