(1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Vollziehung des Landes beziehen, und gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund dieser Bestimmungen sowie das Verhindern der Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinn der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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