Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 8 und 20, BGBl. Nr. 401/1988)
In Kraft seit 31. Dezember 1991
Up-to-date
(Anm.: Z 1 zum Umgründungssteuergesetz)
2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden