BundesrechtInternationale VerträgeWaffenhandelsvertrag

Waffenhandelsvertrag

In Kraft seit 08. August 2020
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Ziel und Zweck

Ziel dieses Vertrags ist es,

die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;

den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;

menschliches Leid zu mindern;

Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.

Artikel 2

Art. 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung:

a) Kampfpanzer;

b) gepanzerte Kampffahrzeuge;

c) großkalibrige Artilleriesysteme;

d) Kampfflugzeuge;

e) Angriffshubschrauber;

f) Kriegsschiffe;

g) Flugkörper und Abfeuereinrichtungen für Flugkörper;

h) Kleinwaffen und leichte Waffen.

(2) Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Tätigkeiten des internationalen Handels die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit, die im Folgenden als „Transfer“ bezeichnet werden.

(3) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die internationale Verbringung konventioneller Waffen durch einen Vertragsstaat selbst oder in seinem Namen zur eigenen Verwendung, vorausgesetzt, die konventionellen Waffen verbleiben im Eigentum dieses Vertragsstaats.

Artikel 3

Art. 3 Munition

Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Munition, die von den konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 abgefeuert, abgeschossen oder ausgebracht wird, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Munition an.

Artikel 4

Art. 4 Teile und Komponenten

Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Teilen und Komponenten, sofern die Ausfuhr in einer Art und Weise erfolgt, die den Zusammenbau der konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ermöglicht, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Teile und Komponenten an.

Artikel 5

Art. 5 Allgemeine Durchführung

(1) Jeder Vertragsstaat führt diesen Vertrag in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise durch und ist sich dabei der in diesem Vertrag genannten Grundsätze bewusst.

(2) Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem einschließlich einer nationalen Kontrollliste, um diesen Vertrag durchzuführen.

(3) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, diesen Vertrag auf die größtmögliche Bandbreite konventioneller Waffen anzuwenden. Nationale Begriffsbestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 lit. a bis g bezeichneten Kategorien dürfen keinen engeren Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen verwendeten Beschreibungen. Was die in Artikel 2 Absatz 1 lit. h bezeichnete Kategorie anbelangt, so dürfen nationale Begriffsbestimmungen keinen engeren Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen verwendeten Beschreibungen.

(4) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Sekretariat im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen seine nationale Kontrollliste, die das Sekretariat den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung stellt. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, ihre Kontrolllisten öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Jeder Vertragsstaat ergreift die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Maßnahmen und bestimmt zuständige nationale Behörden, um über ein wirksames und transparentes nationales Kontrollsystem zu verfügen, durch das der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und Gütern im Sinne der Artikel 3 und 4 geregelt wird.

(6) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um Informationen über Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Vertrags auszutauschen. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem nach Artikel 18 errichteten Sekretariat seine nationale(n) Kontaktstelle(n) und hält die entsprechenden Angaben auf dem neuesten Stand.

Artikel 6

Art. 6 Verbote

(1) Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn der Transfer die Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aufgrund von Maßnahmen verletzen würde, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen beschlossen hat, insbesondere Waffenembargos.

(2) Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn dieser Transfer die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Vertragsstaats verletzen würde, die sich aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, insbesondere derjenigen betreffend den Transfer von oder den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen, ergeben.

(3) Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen1 von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, verwendet werden würden.

Artikel 7

Art. 7 Ausfuhr und deren Bewertung

(1) Ist die Ausfuhr nicht nach Artikel 6 verboten, so bewertet jeder ausführende Vertragsstaat vor Erteilung der Genehmigung für die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 in Übereinstimmung mit seinem nationalen Kontrollsystem, auf objektive und nichtdiskriminierende Weise und unter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Faktoren, einschließlich Informationen, die der einführende Staat nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat, die Möglichkeit, dass die konventionellen Waffen oder die Güter

a) zu Frieden und Sicherheit beitragen oder diese untergraben würden; BGBl. III – Ausgegeben am 26. Juni 2014 – Nr. 116 8 von 22

b) dazu verwendet werden könnten,

i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen oder zu erleichtern;

ii) eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern;

iii) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt;

iv) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt.

(2) Der ausführende Vertragsstaat prüft auch, ob es Maßnahmen gibt, die zur Minderung der in Absatz 1 lit. a und b bezeichneten Risiken ergriffen werden könnten, wie zum Beispiel vertrauensbildende Maßnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelte und vereinbarte Programme.

(3) Stellt der ausführende Vertragsstaat nach Vornahme dieser Bewertung und Prüfung der verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung fest, dass ein eindeutiges Risiko besteht, dass eine der in Absatz 1 genannten negativen Folgen eintritt, so darf er die Ausfuhr nicht genehmigen.

(4) Bei Vornahme dieser Bewertung berücksichtigt der ausführende Vertragsstaat das Risiko, dass die konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder die Güter im Sinne des Artikels 3 oder 4 dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern.

(5) Jeder ausführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen für die Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 detailliert sind und vor der Ausfuhr erteilt werden.

(6) Jeder ausführende Vertragsstaat stellt nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Gesetze, seiner Verwaltungspraxis oder seiner Politik dem einführenden Vertragsstaat und den durchführenden oder umladenden Vertragsstaaten auf Ersuchen geeignete Informationen über die betreffende Genehmigung zur Verfügung.

(7) Erlangt ein ausführender Vertragsstaat nach Erteilung der Genehmigung Kenntnis von neuen entscheidungserheblichen Informationen, so wird er ermutigt, die Genehmigung, wenn angebracht nach Konsultierung des einführenden Staates, neu zu bewerten.

Artikel 8

Art. 8 Einfuhr

(1) Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen dem ausführenden Vertragsstaat auf dessen Ersuchen geeignete und entscheidungserhebliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihn dabei zu unterstützen, seine nationale Ausfuhrbewertung nach Artikel 7 vorzunehmen. Zu diesen Maßnahmen kann die Übermittlung von Nachweisen über die Endverwendung oder den Endverwender gehören.

(2) Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, die es ihm erlauben, unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bei Bedarf zu regeln. Zu diesen Maßnahmen können Einfuhrsysteme gehören.

(3) Jeder einführende Vertragsstaat kann den ausführenden Vertragsstaat um Informationen über anhängige oder erteilte Genehmigungen für Ausfuhren, für die der einführende Vertragsstaat das Endbestimmungsland ist, ersuchen.

Artikel 9

Art. 9 Durchfuhr oder Umladung

Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um, wenn dies erforderlich und durchführbar ist, die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgenden Durchfuhren oder Umladungen von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein beziehungsweise in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht zu regeln.

Artikel 10

Art. 10 Vermittlungstätigkeit

Jeder Vertragsstaat ergreift im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen Maßnahmen, um Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die unter seiner Hoheitsgewalt stattfinden, zu regeln. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit von den Vermittlern die Registrierung oder die Einholung einer schriftlichen Genehmigung verlangt wird.

Artikel 11

Art. 11 Umlenkung

(1) Jeder Vertragsstaat, der am Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 beteiligt ist, ergreift Maßnahmen, um deren Umlenkung zu verhüten.

(2) Der ausführende Vertragsstaat bemüht sich darum, die Umlenkung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 geschaffenes nationales Kontrollsystem zu verhüten, indem er das Risiko der Umlenkung der Ausfuhr bewertet und die Ergreifung von Maßnahmen zu dessen Minderung, wie zum Beispiel vertrauensbildenden Maßnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelten und vereinbarten Programmen, prüft. Zu sonstigen Präventionsmaßnahmen kann geeignetenfalls Folgendes gehören: die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Maßnahmen.

(3) Im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und wenn dies angebracht und durchführbar ist, arbeiten einführende, durchführende, umladende und ausführende Vertragsstaaten zusammen und tauschen Informationen aus, um das Risiko der Umlenkung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu mindern.

(4) Deckt ein Vertragsstaat die Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, auf, so ergreift er im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um dieser Umlenkung zu begegnen. Zu derartigen Maßnahmen kann gehören, dass die möglicherweise betroffenen Vertragsstaaten gewarnt werden, dass die umgeleiteten Lieferungen der betreffenden konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 überprüft werden und dass Folgemaßnahmen in Form von Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden.

(5) Um die Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, besser nachvollziehen und verhüten zu können, werden die Vertragsstaaten ermutigt, einschlägige Informationen über wirksame Maßnahmen zur Begegnung der Umlenkung auszutauschen. Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschließlich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen unerlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an der Umlenkung beteiligt sind.

(6) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Maßnahmen zur Begegnung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, zu berichten.

Artikel 12

Art. 12 Führen von Aufzeichnungen

(1) Jeder Vertragsstaat führt im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerstaatliche Aufzeichnungen über die durch ihn erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr oder seine tatsächlich erfolgten Ausfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.

(2) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Aufzeichnungen über konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu führen, die in sein Hoheitsgebiet als Endbestimmungsort transferiert wurden oder deren Durchfuhr durch das beziehungsweise deren Umladung im Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt genehmigt wurde.

(3) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, wo geeignet, Folgendes in diese Aufzeichnungen aufzunehmen: Menge, Wert, Modell-/Typenbezeichnung, genehmigte internationale Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, tatsächlich transferierte konventionelle Waffen, Angaben über den/die ausführenden Staat(en), den/die einführenden Staat(en), den/die durchführenden und umladenden Staat(en) und die Endverwender.

(4) Die Aufzeichnungen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 13

Art. 13 Berichterstattung

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat innerhalb des ersten Jahres, nachdem dieser Vertrag in Übereinstimmung mit Artikel 22 für ihn in Kraft getreten ist, einen Erstbericht über die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffenen Maßnahmen vor; hiezu gehören innerstaatliche Gesetze, nationale Kontrolllisten und sonstige Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen. Jeder Vertragsstaat berichtet dem Sekretariat zum geeigneten Zeitpunkt über neue Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffen wurden. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt.

(2) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, den anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Maßnahmen zu berichten, die sich als wirksam bei der Begegnung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, erwiesen haben.

(3) Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über genehmigte oder tatsächlich erfolgte Ausfuhren und Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vor. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt. Der dem Sekretariat vorgelegte Bericht kann dieselben Informationen enthalten, die der Vertragsstaat im Rahmen einschlägiger Mechanismen der Vereinten Nationen, einschließlich des Registers der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen, vorgelegt hat. Die Berichte können sensible Geschäftsinformationen oder Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, ausklammern.

Artikel 14

Art. 14 Durchsetzung

Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, durch die dieser Vertrag durchgeführt wird, durchzusetzen.

Artikel 15

Art. 15 Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten in einer Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen, die mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist.

(2) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern; dazu gehört der Austausch von Informationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung und Anwendung dieses Vertrags im Einklang mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen.

(3) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Konsultationen in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses zu führen und, sofern angebracht, Informationen auszutauschen, um die Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen.

(4) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zusammenzuarbeiten, um zur innerstaatlichen Durchführung dieses Vertrags beizutragen, auch durch den Austausch von Informationen über unerlaubte Tätigkeiten und illegal Handelnde und zur Verhütung und Beseitigung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.

(5) Wenn dies unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und mit ihren innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist, leisten die Vertragsstaaten einander im größtmöglichen Umfang Hilfe bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Gerichtsverfahren in Bezug auf Verletzungen innerstaatlicher Maßnahmen, die aufgrund dieses Vertrags festgelegt worden sind.

(6) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen und zusammenzuarbeiten, um zu verhüten, dass der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Gegenstand von korrupten Praktiken wird.

(7) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Erfahrungen und Informationen über die Erkenntnisse auszutauschen, die sie bezüglich aller Aspekte dieses Vertrags gewonnen haben.

Artikel 16

Art. 16 Internationale Unterstützung

(1) Bei der Durchführung dieses Vertrags kann sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann unter anderem über die Vereinten Nationen, internationale, regionale, subregionale oder nationale Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage um Unterstützung ersuchen, diese anbieten oder erhalten.

(3) Die Vertragsstaaten richten einen freiwilligen Treuhandfonds ein, der ersuchende Vertragsstaaten unterstützt, die internationale Unterstützung benötigen, um diesen Vertrag durchzuführen. Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Mittel zu diesem Fonds beizutragen.

Artikel 17

Art. 17 Konferenz der Vertragsstaaten

(1) Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags von dem nach Artikel 18 eingerichteten vorläufigen Sekretariat einberufen und danach zu den Terminen, welche die Konferenz der Vertragsstaaten beschließen kann.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.

(3) Die Konferenz der Vertragsstaaten beschließt eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzurichtenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.

(4) Die Konferenz der Vertragsstaaten

a) überprüft die Durchführung dieses Vertrags, einschließlich der Entwicklungen auf dem Gebiet der konventionellen Waffen;

b) prüft und beschließt Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise dieses Vertrags, insbesondere zur Förderung seiner weltweiten Geltung;

c) prüft Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 20;

d) prüft Fragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrags ergeben;

e) prüft und entscheidet über die Aufgaben und den Haushalt des Sekretariats;

f) prüft die Einrichtung von Nebenorganen, die zur Verbesserung der Arbeitsweise dieses Vertrags gegebenenfalls notwendig sind;

g) nimmt alle sonstigen Aufgaben im Einklang mit diesem Vertrag wahr.

(5) Außerordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsstaaten für notwendig erachtet oder wenn es ein Vertragsstaat schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vertragsstaaten unterstützt wird.

Artikel 18

Art. 18 Sekretariat

(1) Durch diesen Vertrag wird hiermit ein Sekretariat eingerichtet, das die Vertragsstaaten bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags unterstützt. Bis zur ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten ist ein vorläufiges Sekretariat für die Verwaltungsaufgaben aufgrund dieses Vertrags zuständig.

(2) Das Sekretariat wird in angemessener Weise mit Personal ausgestattet. Das Personal muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, um sicherzustellen, dass das Sekretariat die in Absatz 3 beschriebenen Verpflichtungen wirksam wahrnehmen kann.

(3) Das Sekretariat ist den Vertragsstaaten gegenüber verantwortlich. Das Sekretariat nimmt im Rahmen einer möglichst kleinen Struktur die folgenden Verpflichtungen wahr:

a) es nimmt die durch diesen Vertrag vorgeschriebenen Berichte entgegen, stellt sie zur Verfügung und verteilt sie;

b) es führt die Liste der nationalen Kontaktstellen und stellt sie den Vertragsstaaten zur Verfügung;

c) es erleichtert die Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags und fördert auf Ersuchen die internationale Zusammenarbeit;

d) es erleichtert die Arbeit der Konferenz der Vertragsstaaten; hiezu gehört, dass es Vorkehrungen für die Abhaltung der im Rahmen dieses Vertrags vorgesehenen Sitzungen trifft und die dafür erforderlichen Dienste bereitstellt;e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden.

e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden.

Artikel 19

Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten, soweit Einvernehmen besteht, zusammen im Hinblick auf die Beilegung von etwa zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschließlich im Wege von Verhandlungen, der Vermittlung, des Vergleichs, der gerichtlichen Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel.

(2) Die Vertragsstaaten können einvernehmlich ein Schiedsverfahren einschlagen, um Streitigkeiten zwischen ihnen über Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags beizulegen.

Artikel 20

Art. 20 Änderungen

(1) Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat eine Änderung dieses Vertrags vorschlagen. Danach können Änderungsvorschläge von der Konferenz der Vertragsstaaten nur alle drei Jahre geprüft werden.

(2) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Vertrags wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses leitet ihn mindestens 180 Tage vor der nächsten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, an alle Vertragsstaaten weiter. Die Änderung wird auf der nächsten Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, geprüft, wenn spätestens 120 Tage nach Weiterleitung des Änderungsvorschlags durch das Sekretariat eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat notifiziert hat, dass sie eine Prüfung des Vorschlags befürwortet.

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, zu einem Konsens über jede Änderung zu kommen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsstaaten“ die anwesenden Vertragsstaaten, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Der Depositär übermittelt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung.

(4) Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Annahme dieser Änderung hinterlegt hat, neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Staaten, die bei der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Annahmeurkunden beim Depositär hinterlegt haben. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Annahme dieser Änderung in Kraft.

Artikel 21

Art. 21 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten vom 3. Juni 2013 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieser Vertrag allen Staaten, die ihn nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

Artikel 22

Art. 22 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt, tritt dieser Vertrag neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 23

Art. 23 Vorläufige Anwendung

Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn vorläufig anwenden wird.

Artikel 24

Art. 24 Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diesen Rücktritt notifiziert er dem Depositär, der ihn allen anderen Vertragsstaaten notifiziert. Die Rücktrittsnotifikation kann eine Darlegung der Gründe für seinen Rücktritt enthalten. Die Rücktrittsanzeige wird neunzig Tage nach Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Depositär wirksam, es sei denn, die Rücktrittsnotifikation sieht ein späteres Datum vor.

(3) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragsstaat dieses Vertrags erwachsen sind.

Artikel 25

Art. 25 Vorbehalte

(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts kann jeder Staat Vorbehalte anbringen, es sei denn, diese sind mit Ziel und Zweck dieses Vertrags unvereinbar.

(2) Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete diesbezügliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 26

Art. 26 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen

(1) Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(2) Dieser Vertrag darf nicht als Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Vertragsstaaten dieses Vertrags geschlossene Übereinkommen über Verteidigungszusammenarbeit aufzulösen.

Artikel 27

Art. 27 Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Vertrags.

Artikel 28

Art. 28 Authentische Wortlaute

Die Urschrift dieses Vertrags, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Geschehen zu New York am 28. März 2013.