Politische-Werbung-Gesetz
Gegenstand
§ 2Zuständige Behörde
§ 3Behördenkooperation
§ 4Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 5Berichterstattung der KommAustria
§ 7Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees
§ 8Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien
§ 9Verweisungen und Bezeichnungen
§ 10Vollziehung
§ 11Inkrafttreten
Vorwort/Präambel
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 8, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung und aus diesem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben ist die RTR GmbH, Fachbereich Medien, berufen.
(1) Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach § 18 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach § 35a DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.
(2) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
(3) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
(1) Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur
1. Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Art. 7 der Verordnung,
2. Identifizierung politischer Anzeigen nach Art. 8 der Verordnung,
3. Überprüfung der Einhaltung der Art. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
4. Kontrolle der Einhaltung von Art. 21 der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
5. Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung,
6. Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Art. 24 der Verordnung,
7. Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung sowie
8. Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß
Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
(1) Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden.
(2) Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. § 27 Abs. 5 DSG ist anzuwenden.
(4) Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung ist § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der Verordnung tritt.
(1) Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2 KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. § 33 Abs. 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren.
(2) Die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung beinhalten Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Art. 11 der Verordnung.
(3) Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sicherstellen.
(4) Die Einrichtungen der Selbstkontrolle berichten der KommAustria jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Tätigkeit der KommAustria der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.
(1) Die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 Abs. 1 samt Überschriften treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. § 6 samt Überschrift tritt mit 15. Mai 2026 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.
a. § 2 Abs. 1 als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Art. 22 Abs. 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
b. § 3 im Rahmen der Behördenkooperation,
c. § 5 über die Berichterstattung durch die KommAustria,
d. § 6 zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
e. § 8 zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Z 5 bis 8 lit. a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst bei Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen jedenfalls
1. Kontaktdaten über Geschäftsanschrift, Unternehmenssitz, Standort, Betriebsstätte, E Mail-Adresse, Telefonnummer, Zustelladresse,
2. Personendaten über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, private E Mail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit,
3. Kennnummern wie Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Steueridentifikationsnummer und Personalausweisnummer,
4. Kontaktdaten im Sinne der Z 1 und Personendaten im Sinne der Z 2 von Kontaktpersonen, Aufsichts- und Kontrollorganen, zur Vertretung nach außen berufenen Personen, verantwortlichen Beauftragten oder bevollmächtigten Vertretern,
5. Betriebskennzahlen wie Umsatzzahlen, jährliche Einnahmen, Jahresbudgets im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung sowie Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während eines Geschäftsjahres Beschäftigten sowie über die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 4 lit. f der Verordnung,
6. Daten zu den für erbrachte Dienstleistungen von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen in Rechnung gestellten Beträgen oder sonstigen Leistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung, sowie über die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung und Daten darüber, woher diese Beträge oder sonstigen Leistungen stammen und wo sie ihren Ursprung haben,
7. Einkommens- und Gehaltsdaten sowie Daten über Vermögen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen als Sponsoren, Anbieter von Werbedienstleistungen und Verantwortliche sowie als zur Vertretung nach außen berufene Personen oder als verantwortlicher Beauftragter; die Ermächtigung gilt in Bezug auf diese Daten nur insoweit, als die Verarbeitung und Übermittlung zur Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Strafe gemäß § 6 Abs. 7 und zur Berichterstattung nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung oder zur Wahrnehmung der Behördenkooperation nach § 3 oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung unerlässlich ist,
8. Daten zu den Eigentums- und Einflussverhältnissen, insbesondere im Sinne der Ausübung einer Kontrolle über einen Sponsor gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 1 lit. b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung,
9. Daten, die von Anbietern politischer Werbedienstleistungen aufgrund eines Ersuchens im Sinne von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b der Verordnung an die KommAustria übermittelt wurden,
10. Kontaktdaten im Sinne der Z 1 und Personendaten im Sinne der Z 2 von Personen oder Einrichtungen, die eine Mitteilung in den Fällen des Art. 24 der Verordnung vorgenommen haben sowie
11. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen und auch von in Z 4 angeführten Personen im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung.
(3) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von der KommAustria ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten sind abweichend von Abs. 3 dann von der KommAustria unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten sind nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen zu löschen. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie die in diesem Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.