(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
§ 29 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 29 Anwendungsbereich
9. Abschnitt Marktüberwachung 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses…
§ 30 Marktüberwachungsbehörde
…und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach § 29 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen. (5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in…