(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD G), BGBl. I Nr. 182/2023.
Rückverweise
FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 7 Regulierungsbehörde
…Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).…
Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
§ 1 Einsetzung des Beirats
…Bei der KommAustria (§ 1 KOG) wird ein Beirat zur Bewertung der Angebotsvielfalt und -konzepte (Public-Value-Beirat) eingesetzt.…
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 89c Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen
…1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2…
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 199 Zuständigkeit der KommAustria
…oder auf einen Markt 1. sowohl für die Verbreitung von a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD G, c) Video-Sharing-Plattformen im…