§ 21b EU-Konformitätsbewertung — PyroTG 2010
Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);
3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.
§ 21 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 21 Pflichten des Herstellers
…Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen, 2. die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen, 3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. …
§ 26c Aufgaben der benannten Stelle
…1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen. (2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in…
§ 20a Allgemeine Grundsätze
…den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen, 3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde, 4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und…
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