(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
a) dem Nutzer nach Maßgabe des ersten UAbs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
b) nach Maßgabe des zweiten UAbs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie sich als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.
(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Räumlichkeiten oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben im Sinn der Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Z 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 den behördlichen Organen zum Zweck der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Art. 4 Abs. 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken oder Räumlichkeiten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
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