LandesrechtSalzburgVerordnungenWallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Februar 2024
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§ 1 § 1

(1) Das in den Stadtgemeinden Neumarkt am Wallersee und Seekirchen am Wallersee und in der Gemeinde Köstendorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Wallersees gelegene großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet zwischen Zell am Wallersee, Weng und Maierhof wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

§ 1a § 1a

Diese Verordnung dient:

1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen und im Bereich der fließenden Gewässer einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;

3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;

4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;

5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;

6. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen, Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten der in der Anlage 2 Abschnitt 3 angeführten Vogel- bzw Zugvogelarten.

§ 2 § 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; hiezu gehören auch die Errichtung betriebsnotwendiger ortsüblicher Zäune, die Durchführung üblicher Düngungen und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Anlage unbefestigter Bringungswege - d.h. nicht mit Aufschotterungen oder Sprengarbeiten verbundene Wegbauten - sowie Bodenverbesserungsarbeiten geringeren Umfanges (kleinere Drainagen u.ä.); ausgenommen sind die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, die Ausführung neuer Drainage- oder Meliorationsprojekte, Kulturgattungsänderungen (Aufforstungen, Rodungen) und Kahlschläge;

b) auf den übrigen nicht in lit. a bezeichneten Flächen die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und die Räumung bestehender Abzugsgräben;

c) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorhandenen Bauobjekte;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Birkwild, alle Sumpfschnepfen und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - nicht bejagt werden dürfen;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;

f) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;

g) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;

b) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;

c) die Anlage oder Erweiterung von Sportplätzen, Park-, Camping-, Zelt-, Badeplätzen, Reitwegen u. dgl.;

d) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form an hiezu nicht vorgesehenen Plätzen (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);

e) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u. dgl., Anlage und Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen u. dgl.;

f) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Verkaufsständen, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen, Tisch-, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.;

g) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche;

h) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u. dgl. handelt;

i) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a und b jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;

j) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;

k) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u. dgl.;

l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. g fallende Baden;

m) jede Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen), und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;

n) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldüngern, Schädlingsbekämpfungsmitteln über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinaus, soferne nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;

o) die Erregung von ungebührlichem Lärm und sonstigem Unfug, der Betrieb von Radios u. dgl.;

p) jede Beunruhigung des Wildes und Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen, natürlichen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.

q) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;

r) Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen.

§ 3 § 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist.

§ 4 § 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5 § 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 6 § 6

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;

2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 7 § 7

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 108, mit der Teile der Gemeinden Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 136/1973 außer Kraft.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 1a, 2 Abs 3, (§) 6 und (§) 7 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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