BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 3

§ 3Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind

1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),

1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),

1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),

1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),

1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),

jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

2. Kraftwagen, das sind

2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),

2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),

2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:

Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,

Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,

Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,

2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),

2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.5. Zugmaschinen,

2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind

3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..

4. Anhänger, das sind

4.1. Anhängewagen,

4.2. Sattelanhänger,

4.3. Zentralachsanhänger,

4.4. Starrdeichselanhänger,

jeweils unterteilt in:

- Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:

- - Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,

- - Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,

- - Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,

- - Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,

- - oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,

- - oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).

Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

5. Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

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