BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale OrganisationArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 08. März 2011
Up-to-date

1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

(a) Verträge abzuschließen;

(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

(c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;

(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.

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