BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

In Kraft seit 24. März 2016
Up-to-date

ARTIKEL I

Errichtung und Status

Art. 1

1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

(a) Verträge abzuschließen;

(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

(c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;

(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.

ARTIKEL II

Zweck und Tätigkeiten

Art. 2

1. Der Zweck der Akademie ist die Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durch:

(a) Bereitstellung von Anti-Korruptionsausbildung und professionellem Training;

(b) Durchführung und Erleichterung von Forschungsarbeit bezüglich aller Aspekte von Korruption;

(c) Bereitstellung anderer relevanter Formen von technischer Unterstützung im Kampf gegen Korruption;

(d) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung im Kampf gegen Korruption.

2. Die Tätigkeiten der Akademie unterliegen dem Prinzip der akademischen Freiheit, erfüllen die höchsten akademischen und professionellen Standards und behandeln das Phänomen Korruption in einer allumfassenden und inter-disziplinären Art, wobei kulturelle Vielfalt, die Gleichstellung der Geschlechter und neuste Entwicklungen im Bereich der Korruption auf globaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt werden.

ARTIKEL III

Sitz

Art. 3

1. Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.

2. Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

ARTIKEL IV

Organe

Art. 4

Die Akademie besitzt

(a) eine Versammlung der Vertragsparteien, nachstehend „die Versammlung“ genannt;

(b) einen Gouverneursrat, nachstehend „der Rat“ genannt;

(c) einen Internationalen Leitenden Beirat;

(d) einen Internationalen Akademischen Beirat;

(e) einen Dekan.

ARTIKEL V

Versammlung der Vertragsparteien

Art. 5

1. Die Versammlung dient als Forum für die Vertragsparteien, um über die allgemeine Politik der Akademie und über weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, zu beraten.

2. Die Versammlung setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei bestellt einen Vertreter/ eine Vertreterin, der/die als Mitglied der Versammlung handelt. Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.

3. Insbesondere wird die Versammlung:

(a) Empfehlungen in Bezug auf die Politik und Geschäftsführung der Akademie zur Erörterung im Rat abgeben;

(b) das vom Rat vorgeschlagene Arbeitsprogramm und das Budget für die Akademie annehmen;

(c) sich gemäß Artikel XI an Fund-Raising Aktivitäten für die Akademie beteiligen;

(d) gemäß Artikel VI die Mitglieder des Rates wählen;

(e) über die Abberufung von Mitgliedern des Rates mit Zweidrittel-Mehrheit entscheiden;

(f) den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie überprüfen, unter anderem auf Basis der Berichterstattung des Rates;

(g) völkerrechtliche Verträge genehmigen;

(h) die Errichtung von Einrichtungen an anderen Standorten genehmigen.

4. Die Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ihr Präsidium, einschließlich ihres Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Rates und der Dekan können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

ARTIKEL VI

Gouverneursrat

Art. 6

1. Die Akademie wird von einem Rat geleitet, der aus insgesamt elf Mitgliedern besteht. Neun Mitglieder werden von der Versammlung unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen und Erfahrung sowie des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung gewählt,. Zusätzlich sind UNODC und die Republik Österreich berechtigt, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitglieder des Rates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können nicht öfter als einmal wiedergewählt bzw. wiederbestellt werden. Bei der ersten Wahl werden fünf Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

2. Insbesondere wird der Rat:

(a) über die Strategien, Politik und Richtlinien für die Tätigkeiten der Akademie entscheiden;

(b) Regeln für den Betrieb der Akademie, einschließlich der Finanzvorschriften und Personalordnung, erlassen;

(c) den Dekan für eine erneuerbare Amtsperiode von vier Jahren ernennen, seine oder ihre Tätigkeiten evaluieren und, falls notwendig, die Ernennung des Dekans beendigen;

(d) gegebenenfalls Beiräte einrichten und deren Mitglieder wählen;

(e) die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates wählen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen und Erfahrung, des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung, sowie der Gleichstellung der Geschlechter;

(f) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie der Versammlung zur Annahme vorlegen;

(g) den unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestellen;

(h) den geprüften Jahresabschluss der Akademie genehmigen;

(i) der Versammlung über den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie berichten;

(j) Empfehlungen der Versammlung hinsichtlich der Politik und der Geschäftsführung der Akademie erörtern;

(k) Strategien und Richtlinien zur Sicherung der finanziellen Ressourcen der Akademie annehmen und den Dekan bei seinen Bemühungen diesbezüglich unterstützen;

(l) die Aufnahmebedingungen für die Teilnahme an den akademischen Tätigkeiten der Akademie bestimmen;

(m) gemäß Artikel XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen genehmigen;

(n) völkerrechtliche Verträge der Versammlung zur Genehmigung vorlegen;

(o) die Tätigkeiten der Akademie auf Basis der Berichterstattung des Dekans evaluieren und Empfehlungen hinsichtlich dieser Tätigkeiten abgeben.

3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich am Sitz der Akademie zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, und kann Ausschüsse bilden, sofern diese für die effiziente Funktionsweise der Akademie für notwendig erachtet werden.

ARTIKEL VII

Der Internationale Leitende Beirat

Art. 7

1. Der Rat wird vom Internationalen Leitenden Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht, die bedeutende Persönlichkeiten mit herausragenden Qualifikationen sind und breitgefächerte berufliche Hintergründe haben, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2. Die Funktion des Internationalen Leitenden Beirates ist es, über die Tätigkeiten der Akademie zu reflektieren und Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben, auf welche Weise der höchste Standard in Bezug auf den Zweck der Akademie erreicht und gehalten werden kann.

3. Die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

4. Der Internationale Leitende Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Leitende Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

5. Der Internationale Leitende Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Leitenden Beirat empfehlen.

ARTIKEL VIII

Der Internationale Akademische Beirat

Art. 8

1. Der Rat wird im Zusammenhang mit Ausbildung, Training und Forschung vom Internationalen Akademischen Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht; diese sind bedeutende akademische Persönlichkeiten oder Experten höchster Qualifikation in den Bereichen Anti-Korruptionspraxis, training und forschung und/oder Strafjustiz und Strafverfolgung mit Bezug auf Korruptionsbekämpfung, sowie in anderen Bereichen, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2. Die Mitglieder des Internationalen Akademischen Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

3. Der Internationale Akademische Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Akademische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

4. Der Internationale Akademische Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Akademischen Beirat empfehlen.

ARTIKEL IX

Dekan

Art. 9

1. Der Dekan ist für das Tagesgeschäft und das inhaltliche Programm der Akademie verantwortlich. Der Dekan berichtet dem Rat und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

2. Insbesondere wird der Dekan:

(a) die Akademie nach außen vertreten;

(b) die ordnungsgemäße Verwaltung der Akademie sicherstellen, einschließlich Personal- und Finanzwesen;

(c) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung erstellen. Das Arbeitsprogramm beinhaltet Forschungsprioritäten, Trainingsaktivitäten, Curricula und Toolentwicklung;

(d) das Arbeitsprogramm und das Budget umsetzen;

(e) dem Rat jährliche und ad-hoc Berichte über die Tätigkeiten der Akademie vorlegen, einschließlich eines geprüften Jahresabschlusses der Akademie;

(f) gemäß Artikel XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen zur Genehmigung durch den Rat vorschlagen;

(g) die Arbeit der Akademie mit der Arbeit der Vertragsparteien und anderer relevanter internationaler und nationaler Institutionen, Agenturen und Netzwerken koordinieren, unter Berücksichtigung der relevanten Empfehlungen der Versammlung und des Rates sowie der Ratschläge des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates;

(h) im Namen der Akademie Verträge und Vereinbarungen abschließen und völkerrechtliche Verträge zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung verhandeln;

(i) sich aktiv um angemessene Finanzmittel für die Akademie bemühen und freiwillige Beiträge im Namen der Akademie akzeptieren, gemäß der relevanten Strategien und Richtlinien des Rates sowie der Finanzvorschriften;

(j) andere Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die vom Rat bestimmt werden können.

ARTIKEL X

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter

Art. 10

1. Die Akademie bemüht sich, wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter mit den höchstmöglichen Qualifikationen einzustellen und zu erhalten.

2. Um maximale Effizienz und Kostenwirksamkeit der Akademie sicherzustellen, wird die Akademie einen Plan entwickeln und angemessene Vereinbarungen mit Teilzeit- oder Gastlehrenden treffen und Staaten, Internationale Organisationen, Universitäten und andere relevante Einrichtungen dazu anregen, eine Unterstützung der personellen Besetzung der Akademie, einschließlich durch die Entsendung von Mitarbeitern, zu erwägen.

ARTIKEL XI

Finanzierung der Akademie

Art. 11

1. Ungeachtet des langfristigen Ziels der Akademie, selbsterhaltend zu sein, beinhalten die Ressourcen der Akademie folgendes:

(a) freiwillige Beiträge der Vertragsparteien;

(b) freiwillige Beiträge aus dem Privatsektor und von anderen Spendern;

(c) Studiengebühren, Gebühren für Trainingsworkshops und technische Unterstützung, Erträge von Publikationen und anderen Dienstleistungen;

(d) Einnahmen aus solchen Beiträgen, Gebühren, Erträgen und anderem Einkommen einschließlich aus Trusts und Stiftungen.

2. Das Finanzjahr der Akademie läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.

3. Die Konten der Akademie unterliegen, gemäß den Finanzvorschriften, die vom Rat gemäß Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b erlassen werden, einer jährlichen unabhängigen Prüfung, die den höchsten Standards der Transparenz, Verantwortlichkeit und Legitimität entsprechen.

4. Die Vertragsparteien sind dazu aufgerufen, sich an den Fund-Raising Aktivitäten der Akademie zu beteiligen, einschließlich durch die Organisation von gemeinsamen Geberkonferenzen.

ARTIKEL XII

Beratung und Informationsaustausch

Art. 12

1. Die Vertragsparteien unterrichten einander und beraten über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, entweder anlässlich der Sitzungen der Versammlung oder zu anderen entsprechenden Zeitpunkten.

2. Beratung und Informations- und Dokumentenaustausch, die unter diesen Artikel fallen, erfolgen gemäß den für jede Vertragspartei geltenden Regeln bezüglich der Offenlegung von Informationen und unterliegen den Absprachen, welche die Vertragsparteien zum Zwecke der Gewährleistung der Vertraulichkeit, des befristeten Charakters und der Sicherheit der ausgetauschten Informationen schließen mögen. Jede dieser Absprachen ist auch nach der Beendigung dieses Übereinkommens weiterhin anwendbar und, hinsichtlich einzelner Vertragsparteien, auch nach dem Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XIII

Kooperationsbeziehungen

Art. 13

Die Akademie kann Kooperationsbeziehungen mit Staaten, anderen Internationalen Organisationen sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbauen, die zur Arbeit der Akademie beitragen können.

ARTIKEL XIV

Privilegien und Immunitäten

Art. 14

1. Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.

2. Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.

ARTIKEL XV

Haftung

Art. 15

Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.

ARTIKEL XVI

Änderungen

Art. 16

Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt schriftlich beim Depositär. Die Änderung tritt bei Erhalt der Mitteilungen aller Vertragsparteien durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.

ARTIKEL XVII

Übergangsbestimmungen

Art. 17

1. Die Vertragsparteien erkennen die Übergangsregelungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie an, die im Memorandum betreffend die Errichtung der Internationalen Antikorruptionsakademie in Laxenburg, Österreich vom 29. Jänner 2010 enthalten sind und stimmen zu, diese zu respektieren bis die beschlussfassenden Organe der Akademie voll funktionsfähig sind.

2. Beschlüsse, die sich auf Verpflichtungen auswirken, die zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie eingegangen wurden oder die eine Haftung der Partner (UNODC, des Vereins „Friends of the Academy“ oder der Republik Österreich) begründen, können nur einstimmig vom Rat gefasst werden.

ARTIKEL XVIII

Inkrafttreten und Depositär

Art. 18

1. Dieses Übereinkommen liegt für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (im Folgenden „Staaten“ genannt) und zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) bis zum 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Staaten und Internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können diesem nachträglich beitreten.

3. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Internationalen Organisation in Kraft.

4. Für jeden Staat und jede Internationale Organisation, die dieses Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es sechzig Tage nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

ARTIKEL XIX

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Art. 19

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Akademie und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien unter einander über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen, die die Akademie oder die Beziehungen der Vertragsparteien beeinträchtigen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:

von diesen ist jeweils einer von den Streitparteien und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

ARTIKEL XX

Rücktritt

Art. 20

1. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.

2. Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.

ARTIKEL XXI

Beendigung

Art. 21

1. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen zu jeder Zeit einstimmig beenden und die Akademie durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über die nach Erfüllung der rechtlichen Verbindlichkeiten bestehenden Vermögenswerte wird im Einklang mit einer einstimmigen Entscheidung der Versammlung verfügt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach dessen Beendigung im notwendigen Umfang weiterhin anwendbar, um die ordnungsgemäße Veräußerung der Vermögenswerte und die Abrechnung der Konten zu ermöglichen.

Geschehen zu Wien am 2. September 2010 in Arabischer, Chinesischer, Englischer, Französischer, Russischer und Spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.