Art. 1 Rom, am 5. April 2007 — Anerkennung akademischer Grade und Titel (Italien)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine Grüße und beehrt sich, im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern (Anm.: kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954) , insbesondere im Hinblick auf den Notenwechsel (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2001 idgF) vom 28. Jänner 1999, unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten übereinstimmend festgestellten Bedeutung einer Regelung der bilateralen Anerkennung von Studienabschlüssen sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der 17. und der 18. Tagung der Gemischten österreichisch-italienischen Expertenkommission für Gleichwertigkeiten (22. und 23. Mai 2003, Wien; 7. und 8. Februar 2006, Rom), im Namen der italienischen Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen:
1. Österreichische und italienische akademische Grade und Titel sind einander unter den Bedingungen der Punkte 2 und 3 hinsichtlich aller Rechtswirkungen gleichgestellt.
2. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller diejenige Gesamtzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erworben hat, die im aufnehmenden Staat vorgeschrieben ist.
3. (1) Die Anerkennung zwischen österreichischen Studienrichtungen und den entsprechenden italienischen Studienrichtungen, die zu einer Classe di lauree beziehungsweise Classe di lauree specialistiche bzw. magistrali gehören, erfolgt gemäß der beiliegenden Liste, die ein integrierender Bestandteil (Anlage) des vorliegenden Notenwechsels ist.
(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt, falls nichts anderes vereinbart wird, mindestens einmal jährlich zusammen und hat die Aufgabe, die „Liste gleichgestellter Studien“ im Sinne des Abs. 1 zu ergänzen und gegebenenfalls zu ändern. Kriterium ist, dass die Studien in der Grundausbildung, im Kernbereich und im Erweiterungsbereich vergleichbar sind. Die von der Gemischten Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen und Änderungen treten gemäß der Bestimmung des nachstehenden Punktes 15 Abs. 2 in Kraft.
4. (1) Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der „Liste gleichgestellter Studien“ (Punkt 3 Abs. 2) begonnen und nicht unterbrochen haben, haben nach ihrem Studienabschluss das Recht, jene Anerkennung für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, für die die Entsprechung zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in Geltung war, sofern nicht die zum Zeitpunkt des Antrags festgelegte Entsprechung für sie günstiger ist. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
(2) Personen, die ein Diplomstudium, das in der Anlage 1 zum Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 28. Jänner 1999, zuletzt ergänzt durch diplomatischen Notenwechsel (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 58/2003) vom 26. und 27. Februar 2003, begonnen haben, haben auch nach dem In-Kraft-Treten der „Liste gleichgestellter Studien“ (Punkt 3 Abs. 2) das Recht, die Feststellung der Entsprechung gemäß dem Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 zu erhalten.
5. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes 11, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit abgefasst wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.
6. Falls ein akademischer Grad oder Titel des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren akademischen Graden oder Titeln des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades oder Titels nur das Recht, die Anerkennung der Entsprechung für einen dieser akademischen Grade oder Titel des letzteren Staates zu beantragen.
7. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben die Bewerber den Antrag an die Freie Universität Bozen (gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) oder eine andere von ihnen gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft. Der Antrag muss außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
(3) Zum Zwecke der Anerkennung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
8. Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind, unbeschadet allfälliger Rechte, die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs ergeben, auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.
9. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des von beiden Vertragsstaaten ratifizierten Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999) (Lissabon, 11. April 1997) wird festgestellt, dass Studienzeiten, die in einem der beiden Vertragsstaaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Vertragsstaaten gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.
10. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen können von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anerkannt werden, wenn sie den nach den geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden oder Titeln, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.
11. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen aus 1937 gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die nicht in der Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel enthalten sind, ist die Entsprechung mit italienischen Titeln nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen Laurea specialistica bzw. magistrale anerkannt werden.
12. Die Gemischte Expertenkommission für Gleichwertigkeiten legt die Kriterien für die Entsprechung der Noten der einzelnen Prüfungen und deren Abschlussnote fest. Für das In-Kraft-Treten der entsprechenden Beschlüsse gilt Punkt 15 Abs. 2 analog. Die österreichischen Universitäten stellen den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit erfasst.
13. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.
14. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind die Niederschriften der Gemischten Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als Auslegungshilfe heranzuziehen.
15. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten vereinbart und treten nach demselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.
(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 3 Abs. 2 des vorliegenden Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert und ergänzt werden; die jeweilige Änderung oder Ergänzung tritt durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote.
16. Durch den vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 28. Jänner 1999, zuletzt ergänzt durch diplomatischen Notenwechsel vom 26. und 27. Februar 2003, samt der einen integrierenden Bestandteil (Anhang) des Notenwechsels bildenden Liste gleichgestellter Grade und Titel, hinsichtlich der Teile, die nicht im Widerspruch zum vorliegenden Notenwechsel stehen, nicht berührt.
Sollte Ihre Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Vertragsstaaten einander notifizieren, dass die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft den Ausdruck der höchsten Wertschätzung zu erneuern.
Rom, 30 März 2007
| Österreichische Botschaft in Italien |
No. 10.2.2/6/2007
Die Österreichische Botschaft in Rom entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und bestätigt den Erhalt der Verbalnote des Ministeriums Nr. 270/P/0126920 vom 30. März 2007. Die deutsche Übersetzung der genannten Note lautet wie folgt:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
In Beantwortung der geschätzten Note beehrt sich die Österreichische Botschaft mitzuteilen, dass die österreichische Seite mit dem Vorschlag der italienischen Regierung einverstanden ist. Die Österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Art. 1 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 89c, BGBl. Nr. 217/1896)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Art. 25 Notifikationshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 89c, RGBl. I Nr. 217/1896)
…dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).…
Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2026 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: 1. Albanien 2. Anguilla 3. Antigua und Barbuda 4. Argentinien 5. Armenien 6. Aruba 7. Aserbaidschan 8. Australien 9. Bahamas 10. Bahrain 11. Barbados 12. Belize…
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: 1. Albanien 2. Argentinien 3. Armenien 4. Aruba 5. Aserbaidschan 6. Australien 7. Barbados 8. Belize 9. Brasilien 10. Chile 11. China 12. Cook Islands 13…
Art. 1 KStG 1988 · KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 5, 6, 8, 9, 13, 15 und 17, BGBl. Nr. 401/1988)
…EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.…
Art. 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 5, 6a, 6b, 21 und 23, BGBl. Nr. 401/1988)
…Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen…
§ 12 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 12 Europäische Werke in Abrufdiensten
…des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten…
§ 11 Förderung europäischer Werke
…tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten…
§ 1a Begriffsbestimmungen
…Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) angebotene…
Notifikationsgesetz, Tiroler
§ 1 Geltungsbereich
…1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU…
§ 7 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht, Hinweispflicht
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments…
Art. 1 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 1, BGBl. Nr. 324/1977)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Art. 11 § 1 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220b, 221a und 225f, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965)
Artikel 11 Schlussbestimmungen § 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den §§ 3 und 10, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel 1 Umsetzungshinweis Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 8 – 10a, 13, 27, 33, 34, 50, 61, 62, 67 – 69, 87, 105, 107 – 112, 114, 118, 119, 126 – 128, 158, 220c, 221, 223, 225, 232, 233 und 254, BGBl. Nr. 98/1965)
Artikel 10 Umsetzungshinweis Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L…
Art. 1 FinStaG · FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 1, 2 und 3, BGBl. I Nr. 136/2008)
…Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu § 2, BGBl. I Nr. 136/2008)
…Artikel 1 Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen…
EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
…Integration, c) den Europäischen Berufsausweis, d) die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG und e) die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf 1. Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie 2. Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich…
Art. 3 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
Art. 3 Arbeitsverfassungsgesetz
…zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.…
§ 2 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 2 Begriffsbestimmungen
… kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge; 30a. Gewich t oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950; 31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener…
§ 3 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
…1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt: 1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e…
§ 2 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen…
§ 67 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. …
§ 40 Mindestanteil und Kennzeichnung
…8. Abschnitt Europäische Werke in Abrufdiensten § 40. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass 1. im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke…
§ 3 Niederlassungsprinzip
…2. Abschnitt § 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in…
§ 2 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 2 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen. 2. Akkreditierungsstelle…
§ 21b EU-Konformitätsbewertung
…Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden: 1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit…
§ 21d Registrierungsnummer
…1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls…
§ 2 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. 2. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich…
§ 6a 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 6a Schreckschusswaffen
…Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477…
§ 18 TBV 2016 · TBV 2016 · Technische Bauvorschriften 2016
§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen
…werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.…
§ 41 Umsetzung von Unionsrecht, Notifikation
…1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. …
Politische-Werbung-Gesetz
§ 1 Gegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.
§ 8 Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien
…über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Art. 11 der Verordnung. (3) Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer…
§ 189 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 189 Anwendungsbereich
…vergleichbar ist; als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden; oder b. kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person…
Art. 8 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 10, 11, 15, 243d, 245, 267b, 267c, 277, 280 und 280a dRGBl. S. 219/1897)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80 .
§ 198 Inhalt der Bilanz
…1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die…
Art. 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 243a, 243c, 267 und 267b, dRGBl. S 219/1897)
…Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr…
§ 42 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 42 Verweisung und Umsetzungshinweis
…1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden…
Art. 25 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 17, BGBl. I Nr. 32/2001)
…dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).…
§ 1 Kommunikationsbehörde Austria
…1. Abschnitt Regulierungsbehörde § 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der…
Art. 12 MedienG · MedienG · Mediengesetz
Art. 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 30, 32, 33, 33a, 34, 36, 36b, 41, 42 und 50, BGBl. Nr. 314/1981)
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den…
§ 57 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…§§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung 1. von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005…
§ 1 Oö. EU-BUG · Oö. EU-BUG · Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1, 6. Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von…
§ 8 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
…1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014…
§ 1 TTZG 2019 · TTZG 2019 · Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von a) Rindern und Büffeln, b) Schweinen, c) Schafen und Ziegen sowie d) Equiden (Hauspferden…
Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
§ 6 Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
…Diese Verordnung dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L…
§ 2 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 2 Börsegesetz 2018
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018 , der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 , der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , der delegier…
§ 1 Börsegesetz 2018
…1. Hauptstück Marktinfrastruktur 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1. Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der…
§ 2 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 2 Geltungsbereich
…1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich 1. der Anforderungen für Brennstoffe, 2. des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und…
§ 118a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118a EU-Recht
…1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der…
§ 22 As-V · As-V · Arbeitsstoffe-Verordnung
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. …
§ 3b WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 3b Schreckschusswaffen
…1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden. (2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018…
§ 30 Definition
5. Abschnitt Schusswaffen der Kategorie C § 30. Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktiv…
§ 2 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2014 entspricht. 47. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L …
§ 360 Statistische Verpflichtungen
…1) Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der…
Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeines (1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union…
§ 5 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen, Betretungs- und Auskunftsrechte
…3. Abschnitt Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 (1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014…
§ 11 Strafbestimmungen
…1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese…
§ 10 Behörden
…1) Behörde nach diesem Abschnitt ist a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37…
§ 22 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. …
§ 9 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 9 Aufgaben des Regelzonenführers
…Der Regelzonenführer ist verpflichtet: 1. die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen; 2. zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen; 3. zur Fahrplanabwicklung mit anderen…
§ 8 Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
…2. Teil Organisation des Elektrizitätsmarktes 1. Hauptstück Regelblock und Regelzonen § 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der…
§ 140 Engpassmanagement im Übertragungsnetz
…1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den…
§ 144 Beschaffung der Netzreserve
…1) Der Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf gemäß § 143 Abs. 2 mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens gemäß den nachstehenden Absätzen zu…
Krankenanstalten-Bauverordnung
§ 16 Informationsverfahrenshinweis
…1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni…
§ 3 TNSchG 2005 · TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005, Tiroler
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind; 6. „Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie; 7. „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen…
§ 10 FNV 2013 · FNV 2013 · Frequenznutzungsverordnung 2013
§ 10 Verweisungen
…Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2017/2077/EU, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S 75, (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 61/2023) (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 390/2016) 9. die…
§ 70 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 70 7a. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
…1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates…
§ 85 TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 85 Verweisungen
…1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes…
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
…1. Teil Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für a) die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung…
§ 29 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 29 Anwendungsbereich
…Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten…
Rückverweise