Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Vorwort
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Art. 1
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zusammen. Die Vertragsstaaten arbeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen zusammen. Die Vertragsstaaten unterstützen einander auch durch fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Kooperation.
(2) Der Vertrag umfasst Formen der Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.
(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
ERSTER TEIL
Polizeiliche Zusammenarbeit
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Zusammenarbeit auf Ersuchen
Art. 2
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen Hilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen Hilfe, falls diese Zusammenarbeit in Hinblick auf die Schwere einer konkreten Verwaltungsübertretung zweckmäßig ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt diese Tatsache der ersuchenden Behörde mit.
(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres,
die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden, in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;
in der Tschechischen Republik
das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik,
die Behörden der Polizei der Tschechischen Republik,
die Generalinspektion der Sicherheitscorps.
(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich
Organe der in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden;
in der Tschechischen Republik
Angehörige der Polizei der Tschechischen Republik,
Angehörige der Generalinspektion der Sicherheitscorps.
(4) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen übermittelt.
Die nationalen Zentralstellen sind:
In der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres – die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
in der Tschechischen Republik
das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik,
das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik,
die Generalinspektion der Sicherheitscorps.
Die nationalen Zentralstellen können weitere Behörden bekannt geben, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Vertrag direkt zusammenarbeiten.
(5) Ersuchen und deren Beantwortung können, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen angenommen werden kann, dass deren Aufklärung oder Ermittlung von den Sicherheitsbehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 durchgeführt wird , oder
b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, oder
c) die direkte Zusammenarbeit zweckmäßig und die zuständige nationale Zentralstelle damit einverstanden ist,
auch unmittelbar zwischen den nachstehenden Behörden übermittelt werden:
In der Republik Österreich
die Landespolizeidirektion Niederösterreich,
die Landespolizeidirektion Oberösterreich,
die Landespolizeidirektion Wien;
in der Tschechischen Republik
die Kreisdirektion der Polizei des Südböhmischen Kreises,
die Kreisdirektion der Polizei des Kreises Vysočina (Hochland),
die Kreisdirektion der Polizei des Südmährischen Kreises,
die Kreisdirektion der Polizei des Kreises Zlín.
(6) Ersuchen können insbesondere betreffen:
a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Informationen über Führerscheine und Fahrzeugdokumente sowie vergleichbare Berechtigungen und Dokumente,
c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Feststellung von Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder anderen Telekommunikationseinrichtungen,
e) Feststellung der Identität von Personen und Identifikation von Leichen oder Leichenteilen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Schusswaffen, Munition und Sprengmitteln, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kulturgütern,
g) Fahndung nach Personen und Sachen,
h) Einleitung und Abstimmung von ersten Fahndungsmaßnahmen,
i) polizeiliche Vernehmungen und Befragungen,
j) Spurensuche, -sicherung, -bewertung und -vergleich,
k) Durchführung konkreter Maßnahmen bei der Gewährung des Schutzes von Zeugen,
l) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
m) Zusammenarbeit bei der Sicherung der öffentlichen Ordnung bei politischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
(7) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich (wie beispielsweise per Fax oder elektronischer Post) übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.
Artikel 3
Grenzgebiete
Art. 3
(1) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten die Gebiete, in denen die in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages genannten Behörden zuständig sind.
(2) Als Grenzgebiet gilt auch der Raum eines internationalen Zuges auf der Strecke zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält.
Artikel 4
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Art. 4
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen ohne Ersuchen Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annehmen, dass diese bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen erforderlich sind. Für die Informationsübermittlung gilt Artikel 2 Absätze 4, 5 und 7 entsprechend.
Artikel 5
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Art. 5
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Sicherheitslage.
Artikel 6
Regelmäßige Informationsübermittlung zur Bekämpfungder grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration
Art. 6
(1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unter Erfüllung der durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der Vorschriften über das Strafverfahren, regelmäßig Informationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration.
(2) Die Informationsübermittlung nach Absatz 1 betrifft alle Kriminalitätsarten, ihre Straftäter und Beteiligte, insbesondere wenn diese Bürger desanderen Vertragsstaates sind oder der Verdacht besteht, dass die Straftäter ähnliche strafbare Handlungen auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begehen, ferner die aus strafbaren Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stammenden Sachen, Umstände der Begehung dieser Straftaten und die getroffenen Maßnahmen. Die Informationsübermittlung betrifft ferner insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, ihre Struktur und möglichen Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationsrouten und Verkehrsmittel sowie die Organisation der Schleppergruppen. Ebenfalls werden Nachrichten und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie Informationen über geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, übermittelt.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 werden von den nationalen Zentralstellen und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden übermittelt; auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Migration auf tschechischer Seite auch durch die Direktion des Dienstes der Ausländerpolizei in Prag.
Artikel 6a
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen
Art. 6a
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen betrifft die Verhütung und Aufklärung dieser strafbaren Handlungen und umfasst auch den Erfahrungsaustausch betreffend die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Korruptionsverhütung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen.
(3) Die für die direkte Zusammenarbeit einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen nach diesem Artikel zuständigen Stellen sind:
In der Republik Österreich
das Bundesministerium für Inneres – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
in der Tschechischen Republik
die in Artikel 2Absatz 4 genannten Behörden.
Artikel 6b
Unterstützung durch Beamte des anderen Vertragsstaates
Art. 6b
(1) Im Bedarfsfall können bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer HandlungenBeamte des einen Vertragsstaates den zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unterstellt werden, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates zu unterstützen.
(2) Voraussetzungfür die Umsetzung der Unterstützung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen zwischen den nationalen Zentralstellen.
(3) Die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten können nur unter Leitung eines Beamten des anderen Vertragsstaates und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates Aufgaben wahrnehmen. Bei der Unterstützung haben die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten dieselben Befugnisse wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Das Handeln der nach Absatz 1 unterstützenden Beamten istdem Vertragsstaat, dessen Beamter den Einsatz führt, zuzurechnen.
Artikel 7
Entsendung von Verbindungsbeamten
Art. 7
(1) Jeder Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen vom entsendenden Vertragsstaat erteilten Weisungen.
(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Artikel 8
Zeugenschutz
Art. 8
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).
(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
(3) Die zu schützende Person muss im ersuchenden Vertragsstaat im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates sinngemäß Anwendung.
(4) Der ersuchende Vertragsstaat trägt, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.
Artikel 9
Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Art. 9
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
c) Vertreter der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen und gegenseitig Hospitationen durchführen,
d) Vertretern der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus:
a) Erfahrungen und Informationen aus dem Gebiet der Kriminalistik und der kriminologischen Forschung sowie über Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und über verwendete technische Mittel,
b) Informationen über Rechtsvorschriften und interne Vorschriften sowie über deren Änderungen und Fachliteratur.
Artikel 10
Prävention
Art. 10
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.
Kapitel II
Besondere Formen der Zusammenarbeit
Artikel 11
Grenzüberschreitende Nacheile
Art. 11
(1) Beamte eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Vertragsstaates eine Person verfolgen, die
a) der Teilnahme an oder der Begehung einer Straftat verdächtig ist, die in den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls fällt, oder bei derBegehung einer solchen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird, oder
b) aus der wegen einer unter lit. a) genannten Straftat von einem Gericht verhängten Haft geflohen ist oder sich einer wegen einer derartigen Straftat angeordneten mit der Einschränkung der persönlichen Freiheit verbundenen Maßnahme entzieht,
sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates auf. Die Nacheile ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden soll oder bereits stattfindet, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten halten die zuständigen Behörden die verfolgte Person im Einklang mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile durchgeführt wird, an, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Wird die Einstellung der Nacheile nicht verlangt und können die zuständigen Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, sind die nacheilenden Beamten befugt, die Person im Einklang mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile durchgeführt wird, anzuhalten. Die nacheilenden Beamten informieren unverzüglich die zuständigen Sicherheitsbehörden, die die Identität der angehaltenen Person feststellen oder sie festnehmen.
(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 wird auf dem Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt.
(4) Die nacheilenden Beamten sind befugt, die Nacheile unter folgenden allgemeinen Bedingungen durchzuführen:
a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrages und die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie die Nacheile durchführen, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu befolgen.
b) Die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zur Sicherheitsbehörde nachzuweisen. Die nationalen Zentralstellen tauschen Ausweismuster, mit denen die Beamten ihre Zugehörigkeit nachweisen, aus.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist nicht zulässig.
d) Technische Mittel dürfen bei der Nacheile eingesetzt werden, wenn dies erforderlich ist und es die Rechtsordnung des Vertragsstaates zulässt, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile durchgeführt wird. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.
e) Die nacheilenden Beamten müssen für jedermann eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen.
f) Die gemäß Absatz 2 angehaltene Person darf bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde aus Sicherheitsgründen einer Durchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zu ihrer Übernahme durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vorläufig sichergestellt werden.
g) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörde sind sie verpflichtet, bis zur Klärung der Einsatzumstände vor Ort zu verbleiben. Dies gilt nicht, wenn die Nacheile auf dem Luftweg erfolgte und es zu keiner Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gekommen ist. In diesem Fall wird der Bericht durch die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behörden erstattet.
(5) Hat die nach Absatz 2 angehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie von den nacheilenden Beamten angehalten wurde, ist sie spätestens vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Anhaltung freizulassen, es sei denn, die örtlich zuständige Behörde erhält vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung oder Übergabe. Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Einschränkung der persönlichen Freiheit ermöglichen, bleiben unberührt.
(6) Über die grenzüberschreitende Nacheile wird den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden je nach örtlicher Zuständigkeit Bericht erstattet.
(7) Dies gilt auch, wenn die nacheilenden Beamten die Staatsgrenze des anderen Vertragsstaates von einem Drittstaat aus überschreiten.
Artikel 12
Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen
Art. 12
(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich
a) einer polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern sie dabei eindeutige Anhaltezeichen oder anweisungen missachtet, oder
b) einer in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Unionzeitweilig durchgeführten Grenzkontrolle entzieht.
(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.
Artikel 12a
Durchführung der Durchlieferung
Art. 12a
(1) Wird die Zustimmung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde zur Durchlieferung von einer in Gewahrsam befindlichen Person oder von einer Person im Strafvollzug durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erteilt, vereinbaren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Modalitäten der Durchlieferung.
(2) Beamte des ersuchten Vertragsstaates führen die Durchlieferung durch.
(3) Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können die Durchlieferung begleiten, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder dieser es verlangt.
(4) Die Durchlieferung kann auch durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ohne Anwesenheit von Beamten des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder wenn dieser es verlangt. Ein solches Verlangen gilt nicht als Ersuchen im Sinne des Artikels 22 Absatz 2.
(5) Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind an die Weisungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates gebunden und dürfen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates keine Amtshandlungen ausüben, ausgenommen diejenigen, die mit der Durchlieferung von Personen zusammenhängen einschließlich der Anhaltung der durchzuliefernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates.
(6) Im Falle einer Durchlieferung nach Absatz 4 melden die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates kommt.
(7) Kommt es bei einer Durchlieferung nach Absatz 4 zu einem Entweichen der durchzuliefernden Person, sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die zuständige Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten dieses Vertragsstaates, unverzüglich zu verständigen. Die von den Beamten des ersuchenden Vertragsstaates durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald dies der ersuchte Vertragsstaat verlangt. Für die Durchführung der Verfolgung sind die Bestimmungen des Artikels 11 sinngemäß anzuwenden.
(8) Vor dem geplanten Beginn der Durchlieferung sind der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates Angaben über die vorgeschlagene Zeit und Durchlieferungsstrecke und über das gewählte Transportmittel, sowie personenbezogene Daten der durchzuliefernden Person und Informationen über Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die die Durchlieferung begleiten bzw. durchführen rechtzeitig zu übermitteln.
(9) Die Durchlieferung hat ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes der durchzuliefernden Person und der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu erfolgen.
(10) In Fällen, in denen die Durchlieferung keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist es bei Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen zulässig, die Durchlieferung mit der Eisenbahn oder auf dem Luftweg durchzuführen. Das Beförderungsunternehmen ist bei Durchlieferungen ehest möglich zu verständigen.
(11) Die durchzuliefernden Personen benötigen weder ein Reisedokument noch ein Visum.
Kapitel III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in Grenzgebieten
Artikel 13
Gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen, gemischter Streifendienst und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
Art. 13
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen, gegebenenfalls Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen, gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen bilden sowie einen gemischten Streifendienst durchführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeitsformen sind die Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig. Die Beamten sind auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und die Personen, die sich einer Kontrolle entziehen wollen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder wesentlich erschwert würde.
(2) Beim Vollzug der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeitsformen ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden arbeiten bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach den in den Artikeln 11 und 12 genannten Personen zusammen. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen einzubinden.
(4) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammen.
Artikel 14
Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr
Art. 14
(1) Die Beamten der Vertragsstaaten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im personenbefördernden Eisenbahnverkehr wahrnehmen, sind auf der Strecke zwischen der Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält, befugt, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorzunehmen.
(2) Die Beamten nach Absatz 1 sind befugt, bei der letzten fahrplanmäßigen Haltestelle des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates ab dem Übertrittder Staatsgrenze setzen zu können. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Fällen nach Absatz 1, wenn die Bedingungen für eine grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a) oder b) erfüllt sind oder wenn es zum Zweck der Verhütung oder Aufklärung einer Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates, die der Straftäter auf dessen Hoheitsgebiet begangen oder versucht hat, erforderlich ist, sind die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Beamten befugt, die Person bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu verständigen sind, anzuhalten. Die Bestimmungen des Artikels11 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14a
Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr
Art. 14a
(1) Beamte eines Vertragsstaates können im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die Staatsgrenze überschreiten, um bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern vonder gemeinsamen Staatsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Leib oder Leben von Personen erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarfim Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten des Einschreitens der Beamten des anderen Vertragsstaates oder des Einvernehmens im Sinne des Artikels 6b Absatz 2 die Verwirklichung der Gefährdung droht.
(3) Die nach Absatz 1 einschreitenden Beamten haben die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt diese Unterrichtung und trifft unverzüglich Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahmedes Einschreitens erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat den Einsatz übernimmt. Auf jeden Fall ist das Einschreiten zu beenden, sobald dies der andere Vertragsstaat verlangt.
(4) Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels, an die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden und an die Weisungen der Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates gebunden.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Unterrichtung im Sinne des Absatzes 3 ist das Handeln der einschreitenden Beamten dem Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es zu dem Einschreiten gekommen ist, zuzurechnen.
Artikel 15
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
Art. 15
(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 2 und 4 entsprechend und es werden die Bestimmungen des Artikels 25 in vollem Umfang angewendet.
(3) Die Unterstützungstätigkeit kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen in Übereinstimmung mit den sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union sowie aus zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, an welche die Vertragsstaaten gebunden sind, umfassen.
(4) Auf der Grundlage des Einvernehmens der nationalen Zentralstellen kann die Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Zentren auch über die Grenzgebiete hinaus erweitert werden, wobei die Kapazitätsmöglichkeiten der gemeinsamen Zentren zu berücksichtigen sind.
(5) Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten können mit Beamten, die in ähnlichen, durch die Vertragsstaaten mit Drittstaaten errichteten Zentren tätig sind, direkt zusammenarbeiten und im Bedarfsfall die Übergabe eines Ersuchens an die zuständige Sicherheitsbehörde vermitteln.
(6) Die in den gemeinsamen Zentren kooperierenden Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer innerstaatlichen Behörden. Den Beamten in den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame operative Einsätze können nur nach Übereinkunft der zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten und nur in jenen Formen vorgenommen werden, die dieser Vertrag ermöglicht.
(7) Die Einrichtung gemeinsamer Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geregelt.
Artikel 15a
Übergabe von Personen
Art. 15a
(1) Die Übergabe von Personen zwischen den Vertragsstaaten kann an der Staatsgrenze, an weiteren Stellen in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, der Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe findet in der Regel an einer für eine sichere Übergabe geeigneten Stelle statt.
(2) Für die Beförderung der Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Beförderung der Personen erfolgt auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes vonbegleitenden Beamten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
b) Die begleitenden Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen, mit Ausnahme derer, die mit der Beförderung der Personen zusammenhängen, einschließlich des Anhaltens der zu befördernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates. Die begleitenden Beamten melden der nach Absatz 1 zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommt.
c) In Fällen, bei denen die zu übergebende Person keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist unter Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig.
d) Im Falle eines Entweichens der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die nach Absatz 1 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen. Die durch die begleitenden Beamten durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des örtlich zuständigen Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Die Bestimmungen des Artikels 11 werden sinngemäß angewendet.
(3)Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die Stellen und Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet ihrer Vertragsstaaten, die zur Übergabe von Personen geeignet sind.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Beamte auch:
In der Republik Österreich
Angehörige der Justizwache;
in der Tschechischen Republik
Angehörige des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik.
Kapitel IV
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Art. 16
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
a) die Informationsübermittlung über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
b) die Informationsübermittlung über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 lit. a) und in Artikel 16a angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
Artikel 16a
Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs
Art. 16a
(1) Im Bedarfsfall können bei Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 6b auch zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs vorgenommen werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Unterstützung ist das Einvernehmen zwischen den in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden.
(2) Absatz 1 wird auch im Falle grenzüberschreitender Sport- und ähnlicher Veranstaltungen angewendet, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates begleitet werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 unterstützenden österreichischen Beamten gelten als Beamte der Bundespolizei.
Kapitel V
Rechtliche Stellung von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
Artikel 17
Befugnisse
Art. 17
(1) Beamte, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind befugt:
a) Uniform zu tragen, ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die nationale Zentralstelle oder eine in Artikel 2 Absatz 5 genannte Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet;
b) Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet es zu deren Gebrauch kommt, einzusetzen; Schusswaffen dürfen nur im Falle der Notwehr oder der Nothilfe gebraucht werden;
c) ohne Reisedokument in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen und sich dort bis zur erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze für die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag erforderliche Zeit aufzuhalten, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben;
d) die Staatsgrenze an jeder beliebigen Stelle zu überschreiten, sofern dies die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag erfordert;
e) ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug zu benutzen; die Beamten sind bei der Erfüllung von Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den selben Verkehrsvorschriften wie Beamte jenes Vertragsstaates unterworfen; es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist;
f) bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Funkeinrichtungen zu verwenden, sofern ein ungestörter Betrieb der Funksysteme dieses Vertragsstaates gewährleistet ist.
(2) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, können die Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine weiteren Befugnisse ausüben.
Artikel 18
Einsatz von Luftfahrzeugen
Art. 18
(1) Die Sicherheitsbehörden können zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag Luftfahrzeuge verwenden und sind zu Flügen über sowie zu Landungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Sinne von Artikel 3 lit. c) des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt 5 ermächtigt.
(2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt auch, wenn es sich um Flüge oder Landungen von Luftfahrzeugen, die von den Sicherheitsbehörden verwendet werden, handelt
a) wegen ungünstiger meteorologischer Bedingungen,
b) in Notfällen,
c) zur Abkürzung der Flugstrecke, um den Einsatzort im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaates schnellstmöglich zu erreichen, oder
d) aus Sicherheitsgründen bei einem grenznahen Annäherungsmanöver zur Landung im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaates.
(3) Der Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder eine Landung dort muss rechtzeitig der Flugsicherungsstelle des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss jedenfalls Typ und staatliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Anzahl und Namen der Personen an Bord, Beladung, Zeit des Überfluges der Grenze, Code des Sekundär-Rundsichtradars (SSR-Code), voraussichtliche Route und Landeort enthalten.
(4) Jeder Vertragsstaat genehmigt, dass Luftfahrzeuge, die zur Landung auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 ermächtigt sind, auch außerhalb der internationalen Flughäfen und genehmigten Flugplätze starten und landen können. Die Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird, unbeschadet Absatz 3, unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates mitgeteilt.
(5) In den Fällen des Absatz 2 lit. a) und b) sind Wartungsmannschaften berechtigt, unverzüglich zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug oder zur Vorbereitung des Abtransportes des Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen. Die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird im Voraus dessen Sicherheitsbehörden mitgeteilt.
(6) Bei den Flügen über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und bei Landungen dort nach den Absätzen 1 und 2 richten sich die Sicherheitsbehörden nach den in diesem Vertragsstaat für den Einsatz von Luftfahrzeugen durch die Sicherheitsbehörden gültigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
______________________
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 19
Gebührenbefreiung
Art. 19
Die von den Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. e) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.
Artikel 20
Dienstverhältnisse
Art. 20
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinärer Hinsicht den rechtlichen Vorschriften ihres Staates unterworfen.
Artikel 21
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Art. 21
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nehmen in Bezug auf die Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, in strafrechtlicher Hinsicht die gleiche Stellung ein wie die Beamten jenes Vertragsstaates.
Artikel 22
Haftung für Schäden
Art. 22
(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen durchgeführt wurde oder dass es sich um ein Einschreiten nach Artikel 14a Abs. 5 handelte. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den Ersatz für den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Kapitel VI
Kooperationsbedingungen
Artikel 23
Kosten
Art. 23
Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Artikel 24
Einschränkung der Zusammenarbeit
Art. 24
(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die stattgebende Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Form der Zusammenarbeit seine Sicherheit oder andere bedeutende Interessen gefährden oder die innerstaatliche Rechtsordnung verletzten könnte, teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnt oder an bestimmte Bedingungen knüpft. Die Vertragsstaaten informieren einander unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen über die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Zusammenarbeit.
(2) Technische Mittel und dazugehörige technische Dokumentationen, die die Sicherheitsbehörden aufgrund dieses Vertrages erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der übergebenden Behörden nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Ersten Teil dieses Vertrages übermittelt werden
Art. 25
(1) Die Verarbeitung der aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten (in der Folge „Daten“) richtet sich nach den in den Ersuchen angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Behörde festgelegten Bedingungen und – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – nach den im empfangenden Vertragsstaat für die Verarbeitung von Daten geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Für die Übermittlung von Daten aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages und für deren weitere Verwendung und Verarbeitung gelten folgende Bestimmungen:
a) Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von strafbaren Handlungen übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von den in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verarbeitet werden.
b) Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Behörde Fristen zur Löschung beziehungsweise zur Vernichtung (in der Folge „Vernichtung“) der Daten aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung mit. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe, die der Grund für ihre Übermittlung gewesen ist oder zu anderen Zwecken im Sinne der lit. a) nicht mehr erforderlich sind. Die übermittelten Daten werden spätestens mit dem Tag der Beendigung der Gültigkeit dieses Vertrages vernichtet, wenn dieser nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt wird.
c) Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, oder Daten, deren Beschaffung oder Übermittlung rechtswidrig war, ist die übermittelnde Behörde verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich dem Empfänger mitzuteilen. Der Empfänger führt die Vernichtung rechtswidrig beschaffter oder übermittelter Daten oder die Korrektur unrichtiger Daten unverzüglich durch. Stellt der Empfänger eine rechtswidrige Verarbeitung der übermittelten Daten fest, ist er verpflichtet, die übermittelnde Behörde auf diese Tatsache unverzüglich hinzuweisen. Hat der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder dass es erforderlich ist, sie zu vernichten, wird er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber unterrichten. Die übermittelnde Behörde und der Empfänger werden einander über alle Umstände, die für die Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität übermittelter Daten von Bedeutung sind, informieren.
d) Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugtem Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
e) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Übergabe, Übernahme und Vernichtung der Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Grund der Übergabe, den Inhalt, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, den Zeitpunkt der Übermittlung sowie der Vernichtung der Daten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
f) Der Empfänger informiert die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über jede Verarbeitung der übermittelten Daten und die hiedurch erzielten Ergebnisse.
g) Jede Person hat das Recht, auf Antrag von der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Behörde Auskunft über die im Rahmen dieses Vertrages übermittelten oder verarbeiteten Daten, die sie betreffen, zu erhalten sowie das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten oder auf Vernichtung der rechtswidrig verarbeiteten Daten. Die Ausnahmen von diesem Recht sowie die Vorgangsweise bei seiner Anwendung richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, von dem die Auskunft, Richtigstellung oder Vernichtung beantragt wurde. Vor einer Entscheidung über einen derartigen Antrag gewährt der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
h) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede Person sich im Falle der Verletzung ihrer Datenschutzrechte mit einer Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere unabhängige Behörde wenden kann, und dass sie allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
(3) Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.
(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages aufgrund des Tätigwerdens von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erlangt worden sind, obliegt der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, für dessen Zwecke die Daten erlangt worden sind und richtet sich nach seiner Rechtsordnung.
(5) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, wird in diesem Vertragsstaat der direkte Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten nicht gewährt.
Artikel 26
Klassifizierte Informationen
Art. 26
Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen:
a) Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik für gleichwertig gehalten werden:
Eingeschränkt | - | Vyhrazené |
Vertraulich | - | Duverné |
Geheim | - | Tajné |
Streng geheim | - | Prísne tajné. |
b) Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.
c) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die berechtigt sind, aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung von den klassifizierten Informationen Kenntnis zu erlangen.
d) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden.
e) Jede Verletzung der Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen wird der übermittelnden Behörde ohne Verzug mitgeteilt. Diese Mitteilung hat auch die Umstände dieser Verletzung, deren Folgen und die Maßnahmen, die zur Einschränkung dieser Folgen und zur Unterbindung zukünftiger derartiger Verletzungen getroffen worden sind, zu umfassen.
f) Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.
Kapitel VII
Einbeziehung der Zollverwaltungen
Artikel 27
Befugnisse der Zollverwaltungen
Art. 27
(1) Soweit die Behörden der Zollverwaltung der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen und soweit die Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik Aufgaben auf der Grundlage dieses Vertrages erfüllen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.
(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages: In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Tschechischen Republik Generalzolldirektion.
(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich auch die Angehörigen der Zollfahndungen; in der Tschechischen Republik auch Angehörige der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.
(4) Außer den in Absatz 2 angeführten Behörden können unter den in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages festgelegten Bedingungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Vertrag unmittelbar zusammenarbeiten:
In der Republik Österreich
das Zollamt Linz – Bereich Strafsachen und
das Zollamt Wien – Bereich Strafsachen;
in der Tschechischen Republik
das Zollamt für den Südböhmischen Kreis,
das Zollamt für den Kreis Vysočina (Hochland),
das Zollamt für den Südmährischen Kreis,
das Zollamt für den Kreis Zlín;
ZWEITER TEIL
Zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 28
Grenzüberschreitende Observation
Art. 28
(1) Die Beamten sind im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat befugt, die Observation einer Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, falls dieser Vertragsstaat der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten jenes Vertragsstaates zu übergeben, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation der Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den unten angeführten Bedingungen fortsetzen:
a) Der Grenzübertritt muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt werden.
b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung angeführt werden, ist unverzüglich nachzureichen.
c) Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wird, dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht vierundzwanzig Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 kann über den Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.
(4) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Bedingungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrages und die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu befolgen.
b) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde nachzuweisen.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist nicht zulässig.
d) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
e) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, zulässt. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.
f) Außer in den Fällen des Absatz 2 haben die Beamten während der Observation ein Dokument bei sich, aus dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.
g) Über jede Observation wird den Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wurde, Bericht erstattet; auf Ersuchen dieser Behörden sind die observierenden Beamten verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
h) Die Behörden des Vertragsstaates, dessen Beamte die Observation durchgeführt haben, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich der Gerichtsverfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wurde.
(5) Die Identität der observierenden Beamten wird geheim gehalten. Die wahre Identität einesobservierenden Beamten kann in einem weiteren Verfahren, einschließlich des Verfahrens vor Gericht, nur dann aufgedeckt oder anders offen gelegt werden, wenn es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ermöglichen und nach vorheriger Zustimmung der nationalen Zentralstelle des Vertragsstaates, dessen Beamte identifiziert werden sollen.
(6) Sofern die grenzüberschreitende Observation ausschließlich unter Einsatz technischer Einrichtungen für die Observation, ohne die Hilfe des anderen Vertragsstaates zu benötigen, verlaufen wird, kann die grenzüberschreitende Observation auch ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Jede solche grenzüberschreitende Observation muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der zuständigen in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden, sobald festgestellt wird, dass das Observationsobjekt die Staatsgrenze überschritten hat. Diese Mitteilung muss Informationen darüber beinhalten, für welche Straftat und von welcher Justizbehörde die Observation genehmigt wurde. Sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, die Einstellung der Observation verlangt, vereinbaren die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Deaktivierung und Demontage sowie die Rückgabe der technischen Einrichtung für die Observation und die Observation wird eingestellt.
(7) Zur Verwendung der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Observation nach Absatz 6, die ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde, ist die Zustimmung der in Artikel 31 Absatz 1 genannten Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Observation verlief, erforderlich. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, dürfen die bei der grenzüberschreitenden Observation gewonnenen Materialien nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine dringende Maßnahme zu treffen ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Sicherheit zu verhindern. Der andere Vertragsstaat wird über jede solche Verwendung unter Angabe der Gründe verständigt.
(8) Dies gilt auch, wenn die Observation von einem Drittstaat aus fortgesetzt wird.
Artikel 29
Kontrollierte Lieferung
Art. 29
(1) Über Rechtshilfeersuchen eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat auf seinem Hoheitsgebiet den kontrollierten Transport, insbesondere von Suchtmitteln, Vorläuferstoffen, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld sowie von Gegenständen, die aus einer Straftat herrühren oder zur Begehung einer Straftat bestimmt sind, gestatten, wenn der ersuchende Vertragsstaat begründet, dass ohne eine solche Maßnahme die Aufdeckung von Tatbeteiligten oder von Vertriebswegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt der kontrollierten Lieferung ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, kann der ersuchte Vertragsstaat das Stattgeben des Ersuchens von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder das Ersuchen ablehnen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem Übergabeort, der durch die Sicherheitsbehörden vereinbart wird, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt die ständige Überwachung der Lieferung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können nach Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übergabe zusammen mit den Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.
(3) Wurde eine kontrollierte Lieferung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sichergestellt, wird sie aufgrund eines schriftlichen Rechtshilfeersuchens an den ersuchenden Vertragsstaat übergeben werden.
(4) Können die zuständigen Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates nicht rechtzeitig herangezogen werden und droht durch die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder erheblicher Schaden für das Eigentum oder kann die Kontrolle über die Lieferung nicht aufrechterhalten werden, so können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die kontrollierte Lieferung sicherstellen. Falls erforderlich können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Personen, die die Lieferung begleiten, bis zum Einschreiten der Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates anhalten. In jedem Fall sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates einzuhalten und unverzüglich die Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates zu unterrichten.
(5) Im Falle der Anhaltung von Personen gemäß Absatz 4 gilt Artikel 11 Absatz 5 entsprechend.
(6) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt für die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Artikel 28 Absatz 4 lit. a) bis c) und e) bis h) entsprechend.
(7) Einem Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, deren Kontrolle in einem dritten Staat beginnt oder fortgesetzt wird, wird nur stattgegeben, wenn im Ersuchen angegeben ist, dass die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 auch durch den dritten Staat gewährleistet ist.
Artikel 30
Verdeckte Ermittlungen
Art. 30
(1) Im Rahmen der Ermittlungen wegen Straftaten kann ein Vertragsstaat unter den in seiner Rechtsordnung festgelegten Bedingungen aufgrund eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zustimmen, die nach der österreichischen Rechtsordnung verdeckt oder unter falscher Identität handeln oder die nach der tschechischen Rechtsordnung die Stellung eines Agenten oder einer einen Scheinkauf durchführenden Person haben (in der Folge „verdeckter Ermittler“). Der ersuchende Vertragsstaat stellt ein solches Ersuchen nur dann, wenn ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers die Ermittlung der Straftat aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Aus dem Ersuchen muss die tatsächliche Identität des Beamten nicht hervorgehen.
(2) Verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsstaaten. Die Leitung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln eines verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird dem ersuchten Vertragsstaat zugerechnet. Dieser kann jederzeit verlangen, den Einsatz zu beenden.
(3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäß diesem Artikel und die Bedingungen, unter denen er durchgeführt wird, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt dem verdeckten Ermittler die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und trifft sämtliche notwendige Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.
(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und besteht die ernsthafte Gefahr, dass ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Identität dieses verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, ist dessen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung zulässig. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen für den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der nationalen Zentralstelle sowie der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der Sicherheit des verdecken Ermittlers unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
(6) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Vertragsstaat um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen, wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Einsatz der ersuchende Vertragsstaat.
(7) Die Vertragsstaaten werden alles für die Geheimhaltung der Identität und die Gewährleistung der Sicherheit des verdeckten Ermittlers auch nach der Beendigung seines Einsatzes unternehmen.
Artikel 31
Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil
Art. 31
(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 7 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;
in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;
in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.
(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.
(5) Ist die Behörde, an die das Ersuchen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 gerichtet ist, für dessen Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
Artikel 31a
Vereinfachte Vorgangsweise
Art. 31a
Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 7 vom 15. Mai 1972 geht.
_________________
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980.
Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden
Art. 32
(1) Die Verarbeitung von Daten, die aufgrund des Zweiten Teils dieses Vertrages übermittelt werden, richtet sich nach den für die Datenverarbeitung im empfangenden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass der Empfänger diese Daten wie folgt verwenden kann:
a) für Verfahren, auf die sich der Zweite Teil dieses Vertrages bezieht;
b) für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach lit. a) unmittelbar zusammenhängen;
c) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
d) für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde, es sei denn, der Empfänger hat die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, erhalten.
(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. a) entsprechend.
Artikel 33
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 33
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages finden hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, der Kooperationsbedingungen und der Einbeziehung von Zollbehörden, falls sich aus diesem Teil nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Kapitel V, VI und VII sinngemäß Anwendung.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 34
(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.
(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 34a
Evaluierungder Durchführung dieses Vertrags
Art. 34a
Die Vertreter der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten treffen im Bedarfsfall zum Zweck der Evaluierung der Durchführung dieses Vertrags zusammen.
Artikel 35
Durchführungsvereinbarungen, Änderungen und Mitteilungen
Art. 35
(1) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.
(2) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit und der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Artikel 36
Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
Art. 36
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Artikel 37
Aufhebungsbestimmung
Art. 37
Am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 6 außer Kraft.
______________________
6 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1990, idF BGBl. III Nr. 123/1997
Artikel 38
Inkrafttreten, Suspendierung der Durchführung und Kündigung
Art. 38
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag wird sechs Monate ab Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der Gesundheit von Personen erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden die Vertragsstaaten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.
(4) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wird.
Geschehen zu Wien am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.