(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zusammen. Die Vertragsstaaten arbeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen zusammen. Die Vertragsstaaten unterstützen einander auch durch fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Kooperation.
(2) Der Vertrag umfasst Formen der Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.
(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
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