(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen durchgeführt wurde oder dass es sich um ein Einschreiten nach Artikel 14a Abs. 5 handelte. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den Ersatz für den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
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