(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.
(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.
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