Im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages finden hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, der Kooperationsbedingungen und der Einbeziehung von Zollbehörden, falls sich aus diesem Teil nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Kapitel V, VI und VII sinngemäß Anwendung.
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