(1) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.
(2) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit und der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
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