(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 7 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;
in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;
in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.
(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.
(5) Ist die Behörde, an die das Ersuchen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 gerichtet ist, für dessen Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise