(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag wird sechs Monate ab Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der Gesundheit von Personen erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden die Vertragsstaaten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.
(4) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wird.
Geschehen zu Wien am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
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