(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).
(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
(3) Die zu schützende Person muss im ersuchenden Vertragsstaat im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates sinngemäß Anwendung.
(4) Der ersuchende Vertragsstaat trägt, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise