(1) Wird die Zustimmung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde zur Durchlieferung von einer in Gewahrsam befindlichen Person oder von einer Person im Strafvollzug durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erteilt, vereinbaren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Modalitäten der Durchlieferung.
(2) Beamte des ersuchten Vertragsstaates führen die Durchlieferung durch.
(3) Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können die Durchlieferung begleiten, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder dieser es verlangt.
(4) Die Durchlieferung kann auch durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates ohne Anwesenheit von Beamten des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dem der ersuchte Vertragsstaat zustimmt oder wenn dieser es verlangt. Ein solches Verlangen gilt nicht als Ersuchen im Sinne des Artikels 22 Absatz 2.
(5) Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind an die Weisungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates gebunden und dürfen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates keine Amtshandlungen ausüben, ausgenommen diejenigen, die mit der Durchlieferung von Personen zusammenhängen einschließlich der Anhaltung der durchzuliefernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates.
(6) Im Falle einer Durchlieferung nach Absatz 4 melden die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates kommt.
(7) Kommt es bei einer Durchlieferung nach Absatz 4 zu einem Entweichen der durchzuliefernden Person, sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die zuständige Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten dieses Vertragsstaates, unverzüglich zu verständigen. Die von den Beamten des ersuchenden Vertragsstaates durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald dies der ersuchte Vertragsstaat verlangt. Für die Durchführung der Verfolgung sind die Bestimmungen des Artikels 11 sinngemäß anzuwenden.
(8) Vor dem geplanten Beginn der Durchlieferung sind der zuständigen Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates Angaben über die vorgeschlagene Zeit und Durchlieferungsstrecke und über das gewählte Transportmittel, sowie personenbezogene Daten der durchzuliefernden Person und Informationen über Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die die Durchlieferung begleiten bzw. durchführen rechtzeitig zu übermitteln.
(9) Die Durchlieferung hat ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes der durchzuliefernden Person und der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu erfolgen.
(10) In Fällen, in denen die Durchlieferung keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist es bei Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen zulässig, die Durchlieferung mit der Eisenbahn oder auf dem Luftweg durchzuführen. Das Beförderungsunternehmen ist bei Durchlieferungen ehest möglich zu verständigen.
(11) Die durchzuliefernden Personen benötigen weder ein Reisedokument noch ein Visum.
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