(1) Die Übergabe von Personen zwischen den Vertragsstaaten kann an der Staatsgrenze, an weiteren Stellen in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, der Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe findet in der Regel an einer für eine sichere Übergabe geeigneten Stelle statt.
(2) Für die Beförderung der Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Beförderung der Personen erfolgt auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes vonbegleitenden Beamten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
b) Die begleitenden Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen, mit Ausnahme derer, die mit der Beförderung der Personen zusammenhängen, einschließlich des Anhaltens der zu befördernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates. Die begleitenden Beamten melden der nach Absatz 1 zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommt.
c) In Fällen, bei denen die zu übergebende Person keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist unter Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig.
d) Im Falle eines Entweichens der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die nach Absatz 1 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen. Die durch die begleitenden Beamten durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des örtlich zuständigen Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Die Bestimmungen des Artikels 11 werden sinngemäß angewendet.
(3)Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die Stellen und Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet ihrer Vertragsstaaten, die zur Übergabe von Personen geeignet sind.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Beamte auch:
In der Republik Österreich
Angehörige der Justizwache;
in der Tschechischen Republik
Angehörige des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden