(1) Beamte eines Vertragsstaates können im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die Staatsgrenze überschreiten, um bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern vonder gemeinsamen Staatsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Leib oder Leben von Personen erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarfim Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten des Einschreitens der Beamten des anderen Vertragsstaates oder des Einvernehmens im Sinne des Artikels 6b Absatz 2 die Verwirklichung der Gefährdung droht.
(3) Die nach Absatz 1 einschreitenden Beamten haben die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt diese Unterrichtung und trifft unverzüglich Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahmedes Einschreitens erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat den Einsatz übernimmt. Auf jeden Fall ist das Einschreiten zu beenden, sobald dies der andere Vertragsstaat verlangt.
(4) Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels, an die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden und an die Weisungen der Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates gebunden.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Unterrichtung im Sinne des Absatzes 3 ist das Handeln der einschreitenden Beamten dem Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es zu dem Einschreiten gekommen ist, zuzurechnen.
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