Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen ohne Ersuchen Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annehmen, dass diese bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen erforderlich sind. Für die Informationsübermittlung gilt Artikel 2 Absätze 4, 5 und 7 entsprechend.
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