(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die stattgebende Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Form der Zusammenarbeit seine Sicherheit oder andere bedeutende Interessen gefährden oder die innerstaatliche Rechtsordnung verletzten könnte, teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnt oder an bestimmte Bedingungen knüpft. Die Vertragsstaaten informieren einander unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen über die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Zusammenarbeit.
(2) Technische Mittel und dazugehörige technische Dokumentationen, die die Sicherheitsbehörden aufgrund dieses Vertrages erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der übergebenden Behörden nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
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