(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
c) Vertreter der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen und gegenseitig Hospitationen durchführen,
d) Vertretern der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus:
a) Erfahrungen und Informationen aus dem Gebiet der Kriminalistik und der kriminologischen Forschung sowie über Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und über verwendete technische Mittel,
b) Informationen über Rechtsvorschriften und interne Vorschriften sowie über deren Änderungen und Fachliteratur.
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