(1) Die Sicherheitsbehörden können zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag Luftfahrzeuge verwenden und sind zu Flügen über sowie zu Landungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Sinne von Artikel 3 lit. c) des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt 5 ermächtigt.
(2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt auch, wenn es sich um Flüge oder Landungen von Luftfahrzeugen, die von den Sicherheitsbehörden verwendet werden, handelt
a) wegen ungünstiger meteorologischer Bedingungen,
b) in Notfällen,
c) zur Abkürzung der Flugstrecke, um den Einsatzort im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaates schnellstmöglich zu erreichen, oder
d) aus Sicherheitsgründen bei einem grenznahen Annäherungsmanöver zur Landung im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaates.
(3) Der Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder eine Landung dort muss rechtzeitig der Flugsicherungsstelle des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss jedenfalls Typ und staatliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Anzahl und Namen der Personen an Bord, Beladung, Zeit des Überfluges der Grenze, Code des Sekundär-Rundsichtradars (SSR-Code), voraussichtliche Route und Landeort enthalten.
(4) Jeder Vertragsstaat genehmigt, dass Luftfahrzeuge, die zur Landung auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 ermächtigt sind, auch außerhalb der internationalen Flughäfen und genehmigten Flugplätze starten und landen können. Die Landung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird, unbeschadet Absatz 3, unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates mitgeteilt.
(5) In den Fällen des Absatz 2 lit. a) und b) sind Wartungsmannschaften berechtigt, unverzüglich zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug oder zur Vorbereitung des Abtransportes des Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen. Die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wird im Voraus dessen Sicherheitsbehörden mitgeteilt.
(6) Bei den Flügen über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und bei Landungen dort nach den Absätzen 1 und 2 richten sich die Sicherheitsbehörden nach den in diesem Vertragsstaat für den Einsatz von Luftfahrzeugen durch die Sicherheitsbehörden gültigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
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5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
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