(1) Jeder Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen vom entsendenden Vertragsstaat erteilten Weisungen.
(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
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