(1) Die Beamten sind im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat befugt, die Observation einer Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, falls dieser Vertragsstaat der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten jenes Vertragsstaates zu übergeben, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation der Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den unten angeführten Bedingungen fortsetzen:
a) Der Grenzübertritt muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt werden.
b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung angeführt werden, ist unverzüglich nachzureichen.
c) Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wird, dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht vierundzwanzig Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 kann über den Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.
(4) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Bedingungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrages und die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu befolgen.
b) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde nachzuweisen.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist nicht zulässig.
d) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
e) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, zulässt. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.
f) Außer in den Fällen des Absatz 2 haben die Beamten während der Observation ein Dokument bei sich, aus dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.
g) Über jede Observation wird den Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wurde, Bericht erstattet; auf Ersuchen dieser Behörden sind die observierenden Beamten verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
h) Die Behörden des Vertragsstaates, dessen Beamte die Observation durchgeführt haben, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich der Gerichtsverfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wurde.
(5) Die Identität der observierenden Beamten wird geheim gehalten. Die wahre Identität einesobservierenden Beamten kann in einem weiteren Verfahren, einschließlich des Verfahrens vor Gericht, nur dann aufgedeckt oder anders offen gelegt werden, wenn es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ermöglichen und nach vorheriger Zustimmung der nationalen Zentralstelle des Vertragsstaates, dessen Beamte identifiziert werden sollen.
(6) Sofern die grenzüberschreitende Observation ausschließlich unter Einsatz technischer Einrichtungen für die Observation, ohne die Hilfe des anderen Vertragsstaates zu benötigen, verlaufen wird, kann die grenzüberschreitende Observation auch ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Jede solche grenzüberschreitende Observation muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der zuständigen in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden, sobald festgestellt wird, dass das Observationsobjekt die Staatsgrenze überschritten hat. Diese Mitteilung muss Informationen darüber beinhalten, für welche Straftat und von welcher Justizbehörde die Observation genehmigt wurde. Sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, die Einstellung der Observation verlangt, vereinbaren die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Deaktivierung und Demontage sowie die Rückgabe der technischen Einrichtung für die Observation und die Observation wird eingestellt.
(7) Zur Verwendung der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Observation nach Absatz 6, die ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde, ist die Zustimmung der in Artikel 31 Absatz 1 genannten Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Observation verlief, erforderlich. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, dürfen die bei der grenzüberschreitenden Observation gewonnenen Materialien nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine dringende Maßnahme zu treffen ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Sicherheit zu verhindern. Der andere Vertragsstaat wird über jede solche Verwendung unter Angabe der Gründe verständigt.
(8) Dies gilt auch, wenn die Observation von einem Drittstaat aus fortgesetzt wird.
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