(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 2 und 4 entsprechend und es werden die Bestimmungen des Artikels 25 in vollem Umfang angewendet.
(3) Die Unterstützungstätigkeit kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen in Übereinstimmung mit den sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union sowie aus zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, an welche die Vertragsstaaten gebunden sind, umfassen.
(4) Auf der Grundlage des Einvernehmens der nationalen Zentralstellen kann die Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Zentren auch über die Grenzgebiete hinaus erweitert werden, wobei die Kapazitätsmöglichkeiten der gemeinsamen Zentren zu berücksichtigen sind.
(5) Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten können mit Beamten, die in ähnlichen, durch die Vertragsstaaten mit Drittstaaten errichteten Zentren tätig sind, direkt zusammenarbeiten und im Bedarfsfall die Übergabe eines Ersuchens an die zuständige Sicherheitsbehörde vermitteln.
(6) Die in den gemeinsamen Zentren kooperierenden Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer innerstaatlichen Behörden. Den Beamten in den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame operative Einsätze können nur nach Übereinkunft der zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten und nur in jenen Formen vorgenommen werden, die dieser Vertrag ermöglicht.
(7) Die Einrichtung gemeinsamer Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geregelt.
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