(1) Im Bedarfsfall können bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer HandlungenBeamte des einen Vertragsstaates den zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unterstellt werden, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates zu unterstützen.
(2) Voraussetzungfür die Umsetzung der Unterstützung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen zwischen den nationalen Zentralstellen.
(3) Die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten können nur unter Leitung eines Beamten des anderen Vertragsstaates und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates Aufgaben wahrnehmen. Bei der Unterstützung haben die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten dieselben Befugnisse wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Das Handeln der nach Absatz 1 unterstützenden Beamten istdem Vertragsstaat, dessen Beamter den Einsatz führt, zuzurechnen.
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