(1) Die Verarbeitung der aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten (in der Folge „Daten“) richtet sich nach den in den Ersuchen angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Behörde festgelegten Bedingungen und – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – nach den im empfangenden Vertragsstaat für die Verarbeitung von Daten geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Für die Übermittlung von Daten aufgrund des Ersten Teils dieses Vertrages und für deren weitere Verwendung und Verarbeitung gelten folgende Bestimmungen:
a) Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von strafbaren Handlungen übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von den in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verarbeitet werden.
b) Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Behörde Fristen zur Löschung beziehungsweise zur Vernichtung (in der Folge „Vernichtung“) der Daten aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung mit. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe, die der Grund für ihre Übermittlung gewesen ist oder zu anderen Zwecken im Sinne der lit. a) nicht mehr erforderlich sind. Die übermittelten Daten werden spätestens mit dem Tag der Beendigung der Gültigkeit dieses Vertrages vernichtet, wenn dieser nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt wird.
c) Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, oder Daten, deren Beschaffung oder Übermittlung rechtswidrig war, ist die übermittelnde Behörde verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich dem Empfänger mitzuteilen. Der Empfänger führt die Vernichtung rechtswidrig beschaffter oder übermittelter Daten oder die Korrektur unrichtiger Daten unverzüglich durch. Stellt der Empfänger eine rechtswidrige Verarbeitung der übermittelten Daten fest, ist er verpflichtet, die übermittelnde Behörde auf diese Tatsache unverzüglich hinzuweisen. Hat der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder dass es erforderlich ist, sie zu vernichten, wird er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber unterrichten. Die übermittelnde Behörde und der Empfänger werden einander über alle Umstände, die für die Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität übermittelter Daten von Bedeutung sind, informieren.
d) Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugtem Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
e) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Übergabe, Übernahme und Vernichtung der Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Grund der Übergabe, den Inhalt, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, den Zeitpunkt der Übermittlung sowie der Vernichtung der Daten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
f) Der Empfänger informiert die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über jede Verarbeitung der übermittelten Daten und die hiedurch erzielten Ergebnisse.
g) Jede Person hat das Recht, auf Antrag von der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Behörde Auskunft über die im Rahmen dieses Vertrages übermittelten oder verarbeiteten Daten, die sie betreffen, zu erhalten sowie das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten oder auf Vernichtung der rechtswidrig verarbeiteten Daten. Die Ausnahmen von diesem Recht sowie die Vorgangsweise bei seiner Anwendung richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, von dem die Auskunft, Richtigstellung oder Vernichtung beantragt wurde. Vor einer Entscheidung über einen derartigen Antrag gewährt der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
h) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede Person sich im Falle der Verletzung ihrer Datenschutzrechte mit einer Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere unabhängige Behörde wenden kann, und dass sie allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
(3) Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.
(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages aufgrund des Tätigwerdens von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erlangt worden sind, obliegt der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, für dessen Zwecke die Daten erlangt worden sind und richtet sich nach seiner Rechtsordnung.
(5) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, wird in diesem Vertragsstaat der direkte Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten nicht gewährt.
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