(1) Über Rechtshilfeersuchen eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat auf seinem Hoheitsgebiet den kontrollierten Transport, insbesondere von Suchtmitteln, Vorläuferstoffen, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld sowie von Gegenständen, die aus einer Straftat herrühren oder zur Begehung einer Straftat bestimmt sind, gestatten, wenn der ersuchende Vertragsstaat begründet, dass ohne eine solche Maßnahme die Aufdeckung von Tatbeteiligten oder von Vertriebswegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt der kontrollierten Lieferung ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, kann der ersuchte Vertragsstaat das Stattgeben des Ersuchens von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder das Ersuchen ablehnen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem Übergabeort, der durch die Sicherheitsbehörden vereinbart wird, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt die ständige Überwachung der Lieferung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können nach Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übergabe zusammen mit den Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.
(3) Wurde eine kontrollierte Lieferung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sichergestellt, wird sie aufgrund eines schriftlichen Rechtshilfeersuchens an den ersuchenden Vertragsstaat übergeben werden.
(4) Können die zuständigen Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates nicht rechtzeitig herangezogen werden und droht durch die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder erheblicher Schaden für das Eigentum oder kann die Kontrolle über die Lieferung nicht aufrechterhalten werden, so können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die kontrollierte Lieferung sicherstellen. Falls erforderlich können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Personen, die die Lieferung begleiten, bis zum Einschreiten der Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates anhalten. In jedem Fall sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates einzuhalten und unverzüglich die Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates zu unterrichten.
(5) Im Falle der Anhaltung von Personen gemäß Absatz 4 gilt Artikel 11 Absatz 5 entsprechend.
(6) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt für die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Artikel 28 Absatz 4 lit. a) bis c) und e) bis h) entsprechend.
(7) Einem Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, deren Kontrolle in einem dritten Staat beginnt oder fortgesetzt wird, wird nur stattgegeben, wenn im Ersuchen angegeben ist, dass die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 auch durch den dritten Staat gewährleistet ist.
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