(1) Im Rahmen der Ermittlungen wegen Straftaten kann ein Vertragsstaat unter den in seiner Rechtsordnung festgelegten Bedingungen aufgrund eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zustimmen, die nach der österreichischen Rechtsordnung verdeckt oder unter falscher Identität handeln oder die nach der tschechischen Rechtsordnung die Stellung eines Agenten oder einer einen Scheinkauf durchführenden Person haben (in der Folge „verdeckter Ermittler“). Der ersuchende Vertragsstaat stellt ein solches Ersuchen nur dann, wenn ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers die Ermittlung der Straftat aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Aus dem Ersuchen muss die tatsächliche Identität des Beamten nicht hervorgehen.
(2) Verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsstaaten. Die Leitung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln eines verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird dem ersuchten Vertragsstaat zugerechnet. Dieser kann jederzeit verlangen, den Einsatz zu beenden.
(3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäß diesem Artikel und die Bedingungen, unter denen er durchgeführt wird, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt dem verdeckten Ermittler die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und trifft sämtliche notwendige Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.
(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und besteht die ernsthafte Gefahr, dass ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Identität dieses verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, ist dessen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung zulässig. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen für den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der nationalen Zentralstelle sowie der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der Sicherheit des verdecken Ermittlers unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
(6) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Vertragsstaat um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen, wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Einsatz der ersuchende Vertragsstaat.
(7) Die Vertragsstaaten werden alles für die Geheimhaltung der Identität und die Gewährleistung der Sicherheit des verdeckten Ermittlers auch nach der Beendigung seines Einsatzes unternehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise