Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 7 vom 15. Mai 1972 geht.
_________________
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden