Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
1. „Gebiet eines Vertragsstaates“
in bezug auf Österreich
das Bundesgebiet,
in bezug auf Frankreich,
die europäischen und überseeischen Départements der Französischen Republik;
2. „Staatsangehörige eines Vertragsstaates“
in bezug auf Österreich
die österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Frankreich
die französischen Staatsbürger;
3. „Rechtsvorschriften“
die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes der beiden Staaten in bezug auf die im Artikel 2 bezeichneten Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit;
4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf Frankreich
die Minister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
5. „zuständiger Träger“
a) den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Leistungsanspruch haben würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz hätte, oder
b) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
6. „zuständiger Staat“
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 515/1983)
8. „Familienangehöirige“
die Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9. „Versicherungszeiten“
die Beitragszeiten, die gleichgestellten Zeiten und die Beschäftigungszeiten; hiebei bedeutet
a) der Ausdruck „Beitragszeiten“ Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
b) der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten“ Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind;
c) der Ausdruck „Beschäftigungszeiten“ Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie erfüllt worden sind, solche sind oder als solche anzusehen sind;
10. „Geldleistungen“, „Pensionen“, „Renten“ eine Geldleistung, Pension oder Rente aus der Sozialen Sicherheit einschließlich deren Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und der nicht beitragsgebundenen Leistungen nach den französischen Rechtsvorschriften.“
11. „Familienleistungen“
alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt sind, die Familienlasten zu erleichtern, mit Ausnahme der nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehene Geburtenbeihilfe; während der Ausdruck „Familienbeihilfe“ regelmäßige Barleistungen bezeichnet, die sich ausschließlich nach der Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen.``
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, sind die Rechtsvorschriften
A. in Österreich
a) über die Krankenversicherung;
b) über die Unfallversicherung;
c) über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung;
d) über die Familienbeihilfe;
B. in Frankreich
a) über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
b) über die Sozialversicherung der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in landwirtschaftlichen Berufen;
c) über die Verhinderung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
d) über die Familienleistungen;
e) über Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, soweit sie Versicherungsfälle oder Leistungen betreffen, die durch die in den vorangeführten literae angeführten Rechtsvorschriften gedeckt sind, mit Ausnahme der ausschließlich für Beamte geltenden Sonderbestimmungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 litera B/b und c bezieht sich das Abkommen nicht auf Bestimmungen, die die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung auf Personen mit französischer Staatsbürgerschaft ausdehnen, die außerhalb des Gebietes von Frankreich arbeiten oder gearbeitet haben.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit, nicht auf Leistungsysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen sowie nicht auf Systeme für Seeleute, solange bezüglich der letzteren keine Vereinbarung getroffen wird.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf zukünftige Rechtsvorschriften, die bestehende Versicherungssysteme auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn der Vertragsstaat, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, dies dem anderen Vertragsstaat binnen drei Monaten ab der amtlichen Kundmachung der Änderung vorschlägt und dieser innerhalb weiterer sechs Monate diesem Vorschlag zustimmt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Dieses Abkommen ist auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
Artikel 4
Art. 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Teilnahme der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit der Sozialen Sicherheit werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 5
Art. 5
Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder •Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versichierungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 6
Art. 6
Die Pensionen, Renten, Sterbegelder und anderen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 7
Art. 7
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
Art. 8
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in desses Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Artikel 9
Art. 9
Von dem im Artikel 8 angeführten Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen, das im Gebiet eines der Vertragsstaaten einen Betrieb hat und das ihn dort gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort eine bestimmte und gelegentliche Arbeit zu verrichten, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er gewöhnlich die Beschäftigung ausübt, sofern seine Beschäftigung im Gelbiet des zweiten Staates einschließlich des Urlaubes ein Jahr nicht übersteigt.
b) Werden Dienstnehmer, die im Dienst eines Unternehmens stehen, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Binnenschiffahrt durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates als fahrendes oder auf Schiffen arbeitendes Personal beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhalt jedoch das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Vertragsstaates, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so gelten für die von dieser beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet; wenn der Dienstnehmer ausschließlich oder überwiegend im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und dort wohnt, werden dessen Rechtsvorschriften auch dann angewendet, wenn das Unternehmen, das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
c) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsendet werden.
Artikel 10
Art. 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind.
b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Angehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens bzw. nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in ihren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Art. 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
Art. 12
Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, als ob es sich um Zeiten handelte, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
Artikel 13
Art. 13
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraumes zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die Familienangehörigen, die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 14
Art. 14
Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Ist ein Erwerbstätiger bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert und wohnt er im Gebiet dieses Staates, so erhält er bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Diese Bestimmung ist auch auf einen Erwerbstätigen anzuwenden, der bei dem bezeichneten Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Gebiet des ersten Staates befände.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
c) die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem Träger des anderen Vertragsstaates versichert sind;
d) Personen, die sich aus anderen Gründen im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
(3) Ist ein Erwerbstätiger zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt und wohnt er im Gebiet dieses Staates, so behält er diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Der Erwerbstätige muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3a) Die nach den Artikeln 9, 10 und 11 in Betracht kommenden Erwerbstätigen erhalten Leistungen während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in dem Vertragsstaat, in dem sie beschäftigt sind.
(4) Hat ein Erwerbstätiger nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
(5) In den Fallen der Absätze 1, 3 und 3a hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(6) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 3a werden die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(8) Der Anspruch auf Leistungen, die die Familienangehörigen eines in den Absätze 1, 3 oder 3a bezeichneten Erwerbstätigen erhalten können, bleibt unberührt.
Artikel 16
Art. 16
(1) Die Familienangehörigen eines Erwerbstätigen, der
a) bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert ist oder
b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hat oder
c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hätte, wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob der Erwerbstätige bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3) Üben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen in dem Staat, in dem sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus, die einen Anspruch auf Sachleistungen begründet, so ist dieser Artikel auf sie nicht anzuwenden.
Artikel 17
Art. 17
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einem Erwerbstätigen oder einem seiner Familienangehörigen einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so sind auf diese Person die Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Geburt erfolgt ist; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 18
Art. 18
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines dieser Staaten und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines der Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt; Voraussetzung hiefür ist, daß er nach diesen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften, die ihn zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigen, einen Anspruch auf derartige Leistungen hat. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Staat wohnen würde. Artikel 16 ist auf sie entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte oder einer seiner Familienangehörigen die Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu Lasten des im Absatz 1 letzter Satz oder im Absatz 2 bezeichneten Trägers; in diesem Fall ist Artikel 15 Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber.
Artikel 19
Art. 19
Die im Artikel 15, im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Frankreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse für Dienstnehmer in der Industrie.
Artikel 20
Art. 20
(1) Sachleistungen, die nach Artikel 15 Absätze 1, 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.
(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 15 und Artikel 18 Absätze und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu erstatten.
(3) Bei Sachleistungen, die den im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Erstattung wird auf die Art und Weise geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen Verwaltungsstellen der beiden Staaten festgelegt wird.
(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer Staaten unterbleibt.
Kapitel 2
Invalidität
(Minderung der Arbeitsfähigkeit)
Artikel 21
Art. 21
(1) Für die Feststellung der Leistungen bei Invalidität bzw. Minderung der Arbeitsfähigkeit, auf die ein Versicherter Anspruch hat, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt, nachdem die Leistung geruht hat, so nimmt der Träger, der zur Zahlung der ursprünglich gewährten Leistung verpflichtet war, die Zahlung wieder auf.
(3) Die Leistung wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt worden ist, in eine Alterspension umgewandelt; auf diese ist das Kapitel 3 anzuwenden.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Kapitel 3
Alter und Tod
(Pensionen)
Artikel 22
Art. 22
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
Artikel 23
Art. 23
(1) Beanspruchen ein im Artikel 22 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, nach denen der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
b) Besteht nach der litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet,
c) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten, daß die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis beruht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge gestanden hat, so werden diese Durchschnittswerte oder Verhältniszahlen für die Berechnung der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Leistung unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden sind, oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgeltes der betreffenden Person während dieser Zeiten ermittelt. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Berechnung der Leistungen von der Höhe der erzielten Entgelte oder entrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt der die Leistungen bestimmende Träger die Entgelte oder Beiträge, die sich auf die nach dem System des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen, auf der Grundlage des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge, die für die nach seinem eigenen System zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden sind. Hiebei werden die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehenen Aufwertungsbestimmungen berücksichtigt; eine weitere Vereinbarung kann zur Vermeidung jeglicher doppelten Aufwertung näheres regeln.
d) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
e)Erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach dem vorhergehenden Artikel zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach der litera b bestimmt.
f)Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten Zeiten.
g)In den Fällen der litera f dieses Absatzes ist nach litera b dieses Absatzes eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften festgestellte Leistung bei Hinzutreten einer entsprechenden Leistung nach den französischen Rechtsvorschriften neu festzustellen, eine nach den französischen Rechtsvorschriften festgestellte Leistung hingegen bei Hinzutreten einer entsprechenden Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur dann neu festzustellen, wenn sich hiedurch eine Erhöhung der französischen Leistung ergibt.
(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet.
b)Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die erstere angerechnet.
c)Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert war.
d)Sind nach der litera a Zeiten der freiwilligen Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
(4) Die im Absatz 3 erster Satz genannten Zeiten sind nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz 1 litera b zu berücksichtigen.
Artikel 24
Art. 24
(1) Ist der Betrag der Leistungen, die der Betreffende ohne Anwendung der Artikel 22 und 23 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so ist der zuständige Träger verpflichtet, dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Beträgen zu zahlen. Die Aufwendungen für diese Zulage gehen voll und ganz zu Lasten dieses Trägers.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 dazu führen, daß dem Betreffenden Zulagen von den Trägern beider Vertragsstaaten zu zahlen wären, so erhält er ausschließlich die höhere Zulage. Die Aufwendungen für diese Zulage werden auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten verteilt, und zwar in dem Verhältnis, das zwischen dem Betrag der Zulage besteht, die der einzelne Träger schulden würde, wenn er allein beteiligt wäre, und dem Gesamtbetrag der Zulagen, die alle beteiligten Träger zahlen müßten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Zulage gilt als Bestandteil der Leistungen, die von dem zur Zahlung verpflichteten Träger zu gewähren sind. Die Feststellung ihrer Höhe ist endgültig, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 23 Absatz 1 litera g anzuwenden ist.
Kapitel 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 25
Art. 25
(1) Jeder Erwerbstätige, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, sei es
a) im Gebiet des anderen Vertragsstaates als des zuständigen Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und der seinen Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
bb) dessen Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihm vom Träger seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß der Erwerbstätige vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden geeignet ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht beantragt werden konnte.
(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, finden die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 4 und 5 entsprechend Anwendung.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.
(4) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 20 erstattet.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt.
(6) Handelt es sich jedoch um Dienstnehmer einer landwirtschaftlichen Berufsgruppe, die in Frankreich vor dem 1. Juli 1973 einen Arbeitsunfall erlitten haben, so werden Geld- und Sachleistungen unmittelbar durch den Dienstgeber oder den an dessen Stelle tretenden Versicherer gewährt.
Artikel 26
Art. 26
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
(2) Auf Geldleistungen ist Artikel 13 entsprechend anzuwenden.
Artikel 27
Art. 27
(1) Kann eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Staates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 28
Art. 28
Erhebt ein Erwerbstätiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Hat der Erwerbstätige im Gebiet dieses Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b) Hat der Erwerbstätige im Gebiet des letzten Staates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem Erwerbstätigen eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 5
Sterbegeld
Artikel 29
Art. 29
(1) Galten für einen Erwerbstätigen nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegelder, die in anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Stirbt ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten untersteht, oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates befindet.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintritt.
Kapitel 6
Familienleistungen
Artikel 30
Art. 30
Die in Österreich beschäftigten französischen Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten österreichischen Dienstnehmer unterliegen jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen und gelangen, ebenso wie ihre Familienangehörigen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieser Staaten in den Genuß dieser Leistungen.
Artikel 31
Art. 31
Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig machen, so berücksichtigt dies der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erfüllt sind.
Artikel 32
Art. 32
(1) Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Kinder“ die Kinder, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gebühren, als solche bezeichnet oder anerkannt sind.
(2) Die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterliegenden Dienstnehmer, die Kinder haben, die sich im Gebiet des anderen Staates gewöhnlich aufhalten oder dort erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates vorgesehenen Familienbeihilfen, als ob sie sich im Gebiet dieses Staates gewöhnlich aufhielten oder dort erzogen würden.
(3) Der Betrag der gewährten Familienbeihilfen ist jedoch mit dem Teilbetrag begrenzt, der nicht den Betrag der Familienbeihilfen überschreitet, der nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, gebühren würde.
(4) Für die Anwendung der Bestimmung des vorstehenden Absatzes wird der Vergleich der Beträge der nach den beiden betreffenden Rechtsvorschriften gebührenden Familienbeihilfen unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kinder des in Betracht kommenden Beihilfenempfängers vorgenommen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind nicht auf die im Artikel 9 litera a und im Artikel 11 bezeichneten Dienstnehmer anzuwenden, die nach den Rechtsvorschriften, denen sie unterworfen bleiben, Anspruch auf die vorgesehenen Familienleistungen für die Kinder haben, die sie in das Gebiet des Staates begleiten, in den sie entsendet sind. Diese Leistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen.
Artikel 33
Art. 33
Wird der Anspruch auf Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaates nacheinander erworben, so geht der Betrag der für den laufenden Monat gebührenden Leistungen zu Lasten des Trägers des Staates, dem der Leistungsberechtigte am ersten Tag des betreffenden Kalendermonats unterstand.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 34
Art. 34
(1) Die zuständigen Behörden werden unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen, die der Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens dienen, vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Für die gerichtliche Rechtshilfe sind das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 und das Zusatzabkommen vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu diesem Übereinkommen entsprechend anzuwenden.
(5) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(6) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(7) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
Artikel 35
Art. 35
(1) Jede in den Vorschriften eines der Vertragsstaaten vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 36
Art. 36
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines der Vertragsstaaten eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des ersten Staates.
(4) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, von dem ihm nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zustehenden Recht auf Aufschub einer Leistung bei Alter Gebrauch zu machen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Artikel 37
Art. 37
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Staates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 38
Art. 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
a) Jede der Parteien bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Artikel 39
Art. 39
Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der einem entsprechenden Träger dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen können.
Artikel 39a
Art. 39a
(1) Hat ein Träger eines Vertagsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.
Artikel 40
Art. 40
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird durch weitere Vereinbarungen geregelt.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Art. 41
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt •worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Leistungen nach diesem Abkommen auch für Ereignisse gewährt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Zu diesem Zweck werden alle Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person oder weil sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht worden sind, auf Antrag dieser Person ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlung abgegolten worden sind.
(4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Pensionen oder Renten können auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung bewirkt, daß den Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an die gleichen Rechte zustehen, als ob das Abkommen bereits im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen 3 und 4 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der in den Absätzen 3 und 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
Artikel 41a
Art. 41a
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 42
Art. 42
(1) Dieses Abkommen wird nach den in jedem der beiden Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert und tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, die die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
(4) Dieses Abkommen tritt an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Fürsorgevertrages zwischen Österreich und Frankreich vom 27. Mai 1930.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
PROTOKOLL
Anl. 1
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik geschlossenen Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. Zu Artikel 3:
a) Die Vorteile, die sich die beiden Vertragsstaaten gegenseitig im Rahmen dieses Abkommens zugestanden haben, können gemäß einem in bezug auf die durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten bestehenden allgemein anerkannten Grundsatz von Staatsangehörigen von Drittstaaten nicht beansprucht werden.
b) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.
1a. Zu den Artikeln 2 bis 4 :
a) Das durch Abschnitt 1 des VI. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit eingeführte System der Sozialversicherung für Studenten ist unter den für französische Studenten vorgesehenen Bebedingungen auf österreichischen Studenten anzuwenden, die in Frankreich studieren und in diesem Vertragsstaat weder sozialversichert noch Anspruchsberechtigte eines Sozialversicherten sind.
b) Für die Anwendung des Abkommens auf österreichischer Seite gelten Studenten als Erwerbstätige.
2. Zu Artikel 4
a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausserhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
b) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.
c) Österreichische Staatsangehörige, die wegen Alter oder Invalidität eine Pension aus dem französischen System für Dienstnehmer im Rahmen der im Artikel 2 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungszulage aus dem Nationalen Solidaritätsfonds unter den für französische Staatsangehörige vorgesehenen Vorraussetzungen. Die Gewährung dieser Leistung endet, wenn der Betreffende das Gebiet Frankreichs verläßt.
3. Zu Artikel 15:
Absatz 1 ist auf Studenten anwendbar, die nach den in Ziffer 1a litera a des Protokolls angeführten französischen Rechtsvorschriften beziehungsweise den österreichischen Rechtsvorschriften versichert sind.
4. Zu Artikel 22:
a) Zeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 515/1983)
c) Absatz 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Ansprüche auf eine vorzeitige Altersrente der Dienstnehmer im Bergbau nach den französischen Rechtsvorschriften.
d) Die Kinderbeihilfen, die nach der französischen Sondergesetzgebung für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehen sind, werden unter den in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen gewährt.
e) Die kumulierbare Entschädigung (l`indemnité cumulable) und die Sonderbeihilfe, die nach den auf Dienstnehmer im Bergbau anwendbaren französischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden nur Dienstnehmern gewährt, die im französischen Bergbau arbeiten.
5. Zu Artikel 23:
a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten Versicherungsfalles tritt der Stichtag im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften.
c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden die nach den französischen Rechtsvorschriften im Sondersystem für den Bergbau zu berücksichtigenden Versicherungszeiten berücksichtigt. Hängt eine Leistung von der Verrichtung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten oder ihr gleichgestellter Tätigkeiten ab, so werden als solche Tätigkeiten auch diejenigen berücksichtigt, die von dem französischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
d) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
e) Bei der Durchführung des Absatzes 1 literae a und b sind die französischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen.
f) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b bleiben Beiträge zur Höherversicherung sowie der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften außer Betracht.
g) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist das Teilungsverhältnis nach Absatz 1 litera b zweiter Satz nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei den, daß nach den französischen Rechtsvorschriften ein Hilflosenzuschuß gewährt wird.
i) Der im Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, um den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
j) Für die Bemessung der Abfindung nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden französische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
k) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 2a des Abkommens ist entsprechend anzuwenden.
l) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 haben die österreichischen Träger bei Durchführung des Absatzes 1 litera b sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Zu Artikel 32:
Die im Absatz 5 vorgesehenen Leistungen umfassen in bezug auf die französischen Rechtsvorschriften die eigentlichen Familienbeihilfen, die Familienbeihilfen für den Alleinverdiener und die vorgeburtlichen Familienbeihilfen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Mai 1971 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.