(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird durch weitere Vereinbarungen geregelt.
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