(1) Für die Feststellung der Leistungen bei Invalidität bzw. Minderung der Arbeitsfähigkeit, auf die ein Versicherter Anspruch hat, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt, nachdem die Leistung geruht hat, so nimmt der Träger, der zur Zahlung der ursprünglich gewährten Leistung verpflichtet war, die Zahlung wieder auf.
(3) Die Leistung wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt worden ist, in eine Alterspension umgewandelt; auf diese ist das Kapitel 3 anzuwenden.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
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