(1) Beanspruchen ein im Artikel 22 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, nach denen der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
b) Besteht nach der litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet,
c) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten, daß die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis beruht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge gestanden hat, so werden diese Durchschnittswerte oder Verhältniszahlen für die Berechnung der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Leistung unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden sind, oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgeltes der betreffenden Person während dieser Zeiten ermittelt. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Berechnung der Leistungen von der Höhe der erzielten Entgelte oder entrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt der die Leistungen bestimmende Träger die Entgelte oder Beiträge, die sich auf die nach dem System des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen, auf der Grundlage des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge, die für die nach seinem eigenen System zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden sind. Hiebei werden die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehenen Aufwertungsbestimmungen berücksichtigt; eine weitere Vereinbarung kann zur Vermeidung jeglicher doppelten Aufwertung näheres regeln.
d) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
e)Erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach dem vorhergehenden Artikel zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach der litera b bestimmt.
f)Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten Zeiten.
g)In den Fällen der litera f dieses Absatzes ist nach litera b dieses Absatzes eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften festgestellte Leistung bei Hinzutreten einer entsprechenden Leistung nach den französischen Rechtsvorschriften neu festzustellen, eine nach den französischen Rechtsvorschriften festgestellte Leistung hingegen bei Hinzutreten einer entsprechenden Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur dann neu festzustellen, wenn sich hiedurch eine Erhöhung der französischen Leistung ergibt.
(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet.
b)Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die erstere angerechnet.
c)Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert war.
d)Sind nach der litera a Zeiten der freiwilligen Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
(4) Die im Absatz 3 erster Satz genannten Zeiten sind nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz 1 litera b zu berücksichtigen.
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